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864  Anhang  XVI  3.  Gesetz  über  den  Versicherungsvertrag.  8  97—102.
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Abschlusse  der  Verhandlungen  über  die  Entschädigung  zulässig.  Der
Versicherer  hat  eine  Kündigungsfrist  von  einem  Monat  einzuhalten-Der
  Versicherungsnehmer  kann  nicht  für  einen  späteren  Zeitpunkt  als
den  Schluß  der  laufenden  Versicherungsperiode  kündigen.

Kündigt  der  Versicherungsnehmer,  so  gebührt  dem  Versicherer
gleichwohl  die  Prämie  für  die  laufende  Versicherungsperiode.  Künditt
der  Versicherer,  so  gilt  das  Gleiche  in  Ansehung  desjenigen  Teiles
der  Prämie,  welcher  auf  den  dem  Schaden  entsprechenden  Betrag
der  Versicherungssumme  entfällt;  von  der  auf  den  Restbetrag  der
Versicherungssumme  entfallenden  Prämie  gebührt  dem  Versicherer
nur  der  Teil,  welcher  der  abgelaufenen  Versicherungszeit  entspricht.

8  97.  Ist  der  Versicherer  nach  den  Versicherungsbestimmungen
nur  verpflichtet,  die  Entschädigungssumme  zur  Wiederherstellung  des
versicherten  Gebäudes  zu  zahlen,  so  kann  der  Versicherungsnehmer
die  Zahlung  erst  verlangen,  wenn  die  bestimmungsmäßige  Verwendung
  des  Geldes  gesichert  ist.

§  98.  Im  Falle  des  §  97  kann  die  Forderung  des  Versicherungsnehmers
  auf  die  Entschädigungssumme  vor  der  Wiederherstellung
  des  Gebäudes  nur  an  den  Erwerber  des  Grundstücks  oder  am
solche  Gläubiger  des  Versicherungsnehmers  übertragen  werden,  wel
Arbeiten  oder  Lieferungen  zur  Wiederherstellung  des  Gebäudes  übernommen
  oder  bewirkt  haben.  Eine  Übertragung  an  Gläubiger  de-Versicherungsnehmers,
  die  bare  Vorschüsse  zur  Wiederherstellung  ge
geben  haben,  ist  wirksam,  wenn  die  Verwendung  der  Vorschüsse  zur
Wiederherstellung  erfolgt.

§  99.  Im  Falle  des  8  97  ist  eine  Zahlung,  welche  ohne  di
Sicherung  der  bestimmungsmäßigen  Verwendung  des  Geldes  geleiste
wird,  dem  Hypothekengläubiger  gegenüber  nur  wirksam,  wenn  ihm
der  Versicherer  oder  der  Versicherungsnehmer  angezeigt  hat,  af
ohne  Sicherung  geleistet  werden  soll,  und  seit  dem  Empfange  der
Anzeige  ein  Monat  verstrichen  ist.

Soweit  die  Entschädigungssumme  nicht  zu  einer  den  Versiche
rungsbestimmungen  entsprechenden  Wiederherstellung  verwendet  wer
den  soll,  kann  der  Versicherer  mit  Wirkung  gegen  den  Hypothelen
gläubiger  erst  zahlen,  wenn  er  oder  der  Versicherungsnehmer  di
Absicht,  von  der  bestimmungsmäßigen  Verwendung  abzuweichen,  den
Hypothekengläubiger  angezeigt  hat  und  seit  dem  Empfange  der  An
zeige  ein  Monat  verstrichen  ist.

Die  Vorschriften  des  8  1128  Abs.  1  Satz  2,  3  des  Bürger
lichen  Gesetzbuchs  finden  entsprechende  Anwendung.  —45

1  B6  Bs  1128  Abs.  1  Satz  2,  3.  Der  Hypothekengläubiger  kann  br
zum  Ablaufe  der  Frist  dem  Versicherer  gegenüber  der  Zahlung  widersprechet