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Vom  30.  Mai  1908.  865

§  100.  Hat  im  Falle  der  Gebäudeversicherung  ein  Hypothekengläubiger

  seine  Hypothek  dem  Versicherer  angemeldet,  so  wirkt
eine  Kündigung,  ein  Rücktritt  oder  eine  sonstige  Tatsache,  welche
die  Beendigung  des  Versicherungsverhältnisses  zur  Folge  hat,  gegen—
über  dem  Hypothekengläubiger  erst  mit  dem  Ablauf  eines  Monats,
nachdem  die  Beendigung  und,  sofern  diese  noch  nicht  eingetreten  war,
der  Zeitpunkt  der  Beendigung  ihm  durch  den  Versicherer  mitgeteilt
worden  oder  in  anderer  Weise  zu  seiner  Kenntnis  gelangt  ist.  Dies
gilt  jedoch  nicht,  wenn  das  Versicherungsverhältnis  wegen  nicht  recht—
zeitiger  Prämienzahlung  gekündigt  oder  durch  den  Konkurs  des  Ver—
sicherers  beendigt  wird.

Auf  die  Wirksamkeit  einer  Vereinbarung  zwischen  dem  Ver—
sicherer  und  dem  Versicherungsnehmer,  durch  welche  die  Versiche—
rungssumme  oder  der  Umfang  der  Gefahr,  für  die  der  Versicherer
aftet,  gemindert  wird,  finden  diese  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.


Eine  sich  aus  dem  §  51  Abs.  2  oder  dem  §  59  Abs.  3  ergebende
Nichtigkeit  des  Versicherungsvertrags  kann  gegenüber  einem  Hypoekengläubiger,
  der  seine  Hypothek  dem  Versicherer  angemeldet  hat,
nicht  geltend  gemacht  werden.  Das  Versicherungsverhältnis  endigt
sedoch  ihm  gegenüber  mit  dem  Ablauf  eines  Monats,  nachdem  die
Nichtigkeit  ihm  durch  den  Versicherer  mitgeteilt  worden  oder  in
anderer  Weise  zu  seiner  Kenntnis  gelangt  ist.

8  101.  Ist  bei  der  Gebäudeversicherung  der  Versicherer  wegen
des  Verhaltens  des  Versicherungsnehmers  von  der  Verpflichtung  zur
deistung  frei,  so  bleibt  gleichwohl  seine  Verpflichtung  gegenüber  einem
hpothekengläubiger  bestehen,  ohne  Unterschied,  ob  die  Hypothek  angemeldet
  ist  oder  nicht.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Versicherer  nach

im  Eintritte  des  Versicherungsfalls  von  dem  Vertrage  zurücktritt.
4n  Die  Vorschrift  des  Abs.  1  Satz  1  findet  keine  Anwendung,  wenn
.  Versicherer  wegen  nicht  rechtzeitiger  Prämienzahlung  von  der
rpflichtung  zur  Leistung  frei  ist.

de  §  102.  Soveit  der  Versicherer  auf  Grund  der  Vorschriften
the  88  100,  101  den  Hypothekengläubiger  befriedigt,  geht  die  Hypo-8
  auf  ihn  über.  Der  übergang  kann  nicht  zum  Nachteil  eines
beich-  oder  nachstehenden  Hypothekengläubigers  geltend  gemacht  wer-*
  dem  gegenüber  die  Verpflichtung  des  Versicherers  zur  Leistung
estehen  geblieben  ist.

de  nzeige  darf  unterbleiben,  wenn  sie  unthunlich  ist;  in  diesem  Falle  wird

sumt  nat  von  dem  Zeitpunkt  an  berechnet,  in  welchem  die  Versicherungsmme
  fällig  wird.

Jriedb  erg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  55