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866  Anhang  XVI  3.  Gesetz  über  den  Versicherungsvertrag.  8  103—116.

§  103.  Bei  der  Gebäudeversicherung  hat  der  Versicherer  dem
Hypothekengläubiger,  der  seine  Hypothek  angemeldet  hat,  unverzüglich
Mitteilung  zu  machen,  wenn  dem  Versicherungsnehmer  nach  den
88  39,  91  für  die  Zahlung  der  Prämie  eine  Frist  bestimmt  wird.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  das  Versicherungsverhältnis  nach  dem  Ablaufe
der  Frist  wegen  unterbliebener  Prämienzahlung  gekündigt  wird.

§  104.  Hat  der  Hypothekengläubiger  seine  Wohnung  geändert,
die  Anderung  aber  dem  Versicherer  nicht  mitgeteilt,  so  genügt  für  eine
Mitteilung  der  in  den  88  100,  103  bezeichneten  Art  die  Absendung
  eines  eingeschriebenen  Briefes  nach  der  letzten  dem  Versicherer
  bekannte  Wohnung.  Die  Mitteilung  wird  in  dem  Zeitpunkte
  wirksam,  in  welchem  sie  ohne  die  Wohnungsänderung  bei
regelmäßiger  Beförderung  dem  Hypothekengläubiger  zugegangen  sein
würde.

§  105.  Bei  der  Gebäudeversicherung  darf  der  Versicherer,  auch
wenn  der  Versicherungsnehmer  widerspricht,  die  von  einem  Hypothekengläubiger
  angebotene  Prämienzahlung  nicht  ablehnen.

§  106.  Ist  das  Grundstück  mit  einer  Reallast,  Grundschuld
oder  Rentenschuld  belastet,  so  finden  die  Vorschriften  der  88  99  bis
105  entsprechende  Anwendung.  "

§  107.  Die  durch  die  Vorschriften  der  88  100  bis  106  begründeten
  Rechte  können  nicht  zu  Gunsten  solcher  Hypotheken,  Grundschulden
  oder  Rentenschulden  geltend  gemacht  werden,  die  dem  Versicherungsnehmer
  zustehen.

Dritter  Titel.
Hagelversicherung.

§  108.  Bei  der  Hagelversicherung  haftet  der  Versicherer  für
den  Schaden,  der  an  den  versicherten  Bodenerzeugnissen  durch  die  Einwirkung
  des  Hagelschlags  entsteht.

§  109.  Bei  der  Hagelversicherung  braucht  die  Frist,  die  nach
§5  Satz  1  dem  Versicherungsnehmer  für  die  Erhebung  eines  Widerspruchs
  gegen  die  Richtigkeit  des  Versicherungsscheins  zu  gewähren
ist,  nur  eine  Woche  zu  betragen.  ·

§  110.  Der  Pflicht  zur  Anzeige  des  Versicherungsfalls  wird
genügt,  wenn  die  Anzeige  binnen  vier  Tagen  nach  dem  Eintritte
des  Versicherungsfalls  erfolgt.  Durch  die  Absendung  der  Anzeige
wird  die  Frist  gewahrt.

Auf  eine  Vereinbarung,  durch  welche  die  Dauer  oder  die  Berechnung
  der  Frist  zum  Nachteile  des  Versicherungsnehmers  ander
bestimmt  ist,  kann  sich  der  Versicherer  nicht  berufen.

§  111.  Bis  zur  Feststellung  des  Schadens  darf  der  Versiche-