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Vom  30.  Mai  1908.  867

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rungsnehmer  an  den  von  dem  Hagelschlage  betroffenen  Bodenerzeug—
nissen  ohne  Einwilligung  des  Versicherers  nur  solche  Änderungen
vornehmen,  welche  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirt—
schaft  nicht  aufgeschoben  werden  können.

8112.  Tritt  nach  dem  Eintritt  eines  Versicherungsfalls  in
derselben  Versicherungsperiode  ein  neuer  Versicherungsfall  ein,  so
haftet  der  Versicherer  für  den  dadurch  verursachten  Schaden  nur  bis
-zur  Höhe  des  Restbetrags  der  Versicherungssumme.

§  113.  Nach  dem  Eintritt  eines  Versicherungsfalls  ist  jeder
Teil  berechtigt,  das  Versicherungsverhältnis  zu  kündigen,  der  Vericherer
  nur  für  den  Schluß  der  Versicherungsperiode,  in  welcher  der
Versicherungsfall  eingetreten  ist,  der  Versicherungsnehmer  spätestens
Ur  diesen  Zeitpunkt.  Kündigt  der  Versicherungsnehmer  für  einen
früheren  Zeitpunkt,  so  gebührt  dem  Versicherer  gleichwohl  die  Prämie
ur  die  laufende  Versicherungsperiode.
§  114.  Im  Falle  der  Veräußerung  oder  der  Zwangsversteigerung
  der  versicherten  Bodenerzeugnisse  kann  der  Versicherer  dem
erwerber  das  Versicherungsverhältuis  nur  für  den  Schluß  der  Vericherungsperiode
  kündigen,  in  welcher  er  von  dem  Eigentumsübergange

enntnis  erlangt;  die  im  8  70  Abs.  1  vorgesehenen  Beschränkungen
es  Kündigungsrechts  finden  keine  Anwendung.

Wird  der  Eigentumsübergang  dem  Versicherer  nicht  rechtzeitig
angezeigt,  so  ist  der  Versicherer,  wenn  der  Versicherungsfall  nach
*ê*qç%  Schlusse  der  Versicherungsperiode  eintritt,  in  welcher  ihm  die

nzeige  hätte  zugehen  müssen,  von  der  Verpflichtung  zur  Leistung
dei.  Die  Verpflichtung  bleibt  jedoch  bestehen,  wenn  der  Versicherer
on  dem  Eigentumswechsel  so  früh  Kenntnis  erlangt  hat,  daß  er
zum  Schlusse  der  Versicherungsperiode  kündigen  konnte.

Auf  eine  Vereinbarung,  durch  welche  von  diesen  Vorschriften
süm  Nachteile  des  Erwerbers  abgewichen  wird,  kann  sich  der  Vererer

  nicht  berufen.

p  §  115.  Erwirbt  jemand  auf  Grund  eines  Nießbrauchs,  eines
achtvertrags  oder  eines  ähnlichen  Verhältnisses  die  Berechtigung,

in  versicherten  Bodenerzeugnisse  zu  beziehen,  so  finden  die  im  Falle

zell  Veräußerung  oder  Zwangsversteigerung  der  Bodenerzengnisse
tenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

Vierter  Titel.
Viehversicherung.
Sch  8  116.  Bei  der  Viehversicherung  haftet  der  Versicherer  für  den
der  aden,  der  durch  den  Tod  des  versicherten  Tieres  entsteht.  Wird
Tod  durch  eine  Krankheit  oder  einen  Unfall  herbeigeführt,  so
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