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868  Anhang  XVI  3.  Gesetz  über  den  Versicherungsvertrag.  8  117—128.

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gilt  als  Betrag  des  Schadens  der  Wert,  den  das  Tier  unmittelbar
vor  Eintritt  der  Erkrankung  oder  des  Unfalls  gehabt  hat.

Die  Versicherung  kann  auch  für  den  Schaden  genommen  werden,
der  durch  eine  Krankheit  oder  einen  Unfall  entsteht,  ohne  daß  der
Tod  des  Tieres  eintritt.

§  117.  Die  Versicherung  umfaßt  nicht:

1.  den  infolge  einer  Seuche  oder  Krankheit  entstehenden  Schaden,
soweit  dem  Versicherungsnehmer  nach  gesetzlicher  Vorschrift  ein
Anspruch  auf  eine  Entschädigung  aus  öffentlichen  Mitteln  zusteht
  oder  zustehen  würde,  wenn  der  Anspruch  nicht  durch  eine
Zuwiderhandlung  gegen  seuchenpolizeiliche  Vorschriften  verwirkt
worden  wäre;  "

2.  den  Schaden,  welcher  durch  Maßregeln  verursacht  wird,  die
im  Kriege  oder  nach  der  Erklärung  des  Kriegszustandes  von
einem  militärischen  Befehlshaber  angeordnet  worden  sind.
§  118.  Steht  dem  Versicherungsnehmer  ein  Anspruch  auf  Gewährleistung

  wegen  eines  Mangels  des  versicherten  Tieres  gegen
einen  Dritten  zu,  so  geht  der  Anspruch  auf  den  Versicherer  über,
soweit  dieser  dem  Versicherungsnehmer  den  Schaden  ersetzt.  Der
Übergang  kann  nicht  zum  Nachteile  des  Versicherungsnehmers  geltend
gemacht  werden.  Geht  ein  Anspruch  auf  Gewährleistung  durch  Verschulden
  des  Versicherungsnehmers  verloren,  so  wird  der  Versicherer
von  seiner  Ersatzpflicht  insoweit  frei,  als  er  aus  dem  Anspruch  Ersatz
  hätte  erlangen  können.

§  119.  Der  Versicherer  haftet  nach  dem  Eintritt  eines  Versicherungsfalls
  für  den  durch  einen  späteren  Versicherungsfall  verursachten
  Schaden  nur  bis  zur  Höhe  des  Restbetrags  der  Versicherungssumme.
  Für  die  künftigen  Versicherungsperioden  gebührt  ihm  nur
ein  verhältnismäßiger  Teil  der  Prämie.  »

§  120.  Der  Versicherer  ist  befugt,  jederzeit  auf  seine  Kosten  eine
Besichtigung  und  Untersuchung  der  versicherten  Tiere  vorzunehmen.

8  121.  Außer  dem  Tode  ist  auch  jede  erhebliche  Erkrankung
sowie  jeder  erhebliche  Unfall  eines  versicherten  Tieres  dem  Versicherer
  unverzüglich  anzuzeigen.  Auf  die  Anzeige  der  Erkrankung
oder  des  Unfalls  finden,  auch  wenn  die  Versicherung  nur  gegen  den
Schaden  genommen  ist,  der  durch  den  Tod  des  Tieres  entsteht,  die
für  die  Anzeige  des  Versicherungsfalls  geltenden  Vorschriften  entsprechende
  Anwendung.

8  122.  Erkrankt  das  versicherte  Tier  oder  erleidet  es  einen
Unfall,  so  hat  der  Versicherungsnehmer,  sofern  nicht  die  Erkrankung
oder  der  Unfall  unerheblich  ist,  unverzüglich  einen  Tierarzt  oder,
wenn  dies  untunlich  ist,  einen  Sachkundigen  zuzuziehen.