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Vom  30.  Mai  1908.  869

§  123.  Die  Kosten  der  Fütterung  und  der  Pflege  sowie  die
Kosten  der  tierärztlichen  Untersuchung  und  Behandlung  gehören  nicht
zu  den  nach  §  63  von  dem  Versicherer  zu  erstattenden  Aufwendungen.

Die  Kosten  der  ersten  tierärztlichen  Untersuchung  bei  Erkrankung
  eines  versicherten  Tieres  haben  der  Versicherungsnehmer  und
er  Versicherer  zu  gleichen  Teilen  zu  tragen.

§  124.  Die  Verzinsung  der  Entschädigungsforderung  sowie  das
Recht  des  Versicherungsnehmers  auf  eine  Abschlagszahlung  bestimmt
sich  nach  8  94.
§  125.  Hat  der  Versicherungsnehmer  vorsätzlich  oder  aus  grober

Fahrlässigkeit  das  Tier  schwer  mißhandelt  oder  schwer  vernachlässigt,
o  ist  der  Versicherer  von  der  Verpflichtung  zur  Leistung  frei,  es
sei  denn,  daß  der  Schaden  nicht  durch  die  Mißhandlung  oder  die
ernachlässigung  entstanden  ist.  Als  schwere  Vernachlässigung  gilt
*  insbesondere,  wenn  bei  einer  Erkrankung  oder  einem  Unfalle
le  Zuziehung  eines  Tierarztes  oder  eines  Sachkundigen  der  Vorschrift
  des  8  122  zuwider  unterlassen  worden  ist.

§  126.  Der  Versicherungsnehmer  darf  eine  Nottötung  nur  mit
Einwilligung  des  Versicherers  vornehmen,  es  sei  denn,  daß  die  Erlärung
  des  Versicherers  nicht  abgewartet  werden  kann.  Ist  durch
as  Gutachten  des  Tierarztes  oder,  falls  die  Zuziehung  eines  Tierarztes
  untunlich  ist,  zweier  Sachkundigen  vor  der  Tötung  festgestellt,
  daß  die  Tötung  notwendig  ist  und  die  Erklärung  des  Verlicherers
  nicht  abgewartet  werden  kann,  so  muß  der  Versicherer  die
Geststellung  gegen  sich  gelten  lassen.

Jnt  der  Vorschrift  des  Abs.  1  Satz  1  zuwider  eine  Nottötung
erfolgt,  so  ist  der  Versicherer  von  der  Verpflichtung  zur  Leistung  frei.
8§127.  Endigt  das  Versicherungsverhältnis,  nachdem  das  versicherte
  Tier  erkrankt  ist  oder  einen  Unfall  erlitten  hat,  so  hat  die
kendigung  auf  die  Haftung  des  Versicherers  keinen  Einfluß,  wenn
le  Erkrankung  oder  der  Unfall  den  Tod  binnen  zwei  Wochen  nach
er  Beendigung  herbeiführt.

A  8  128.  Wird  ein  versichertes  Tier  veräußert,  so  endigt  in
nsehung  dieses  Tieres  das  Versicherungsverhältnis;  dem  Versicherer
Feühnrt  gleichwohl  die  Prämie,  jedoch  nicht  über  die  laufende  Verrrungsperiode
  hinaus.  Tritt  vor  dem  Schlusse  der  laufenden
.  ersicherungsperiode  oder  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Veräußerung
olge  eines  Hauptmangels  der  Tod  des  Tieres  ein,  so  bleibt  der
ericherer  dem  Versicherungsnehmer  insoweit  haftbar,  als  dieser
m  Erwerber  kraft  Gesetzes  zur  Gewährleistung  verpflichtet  ist.
Geht  das  Eigentum  an  dem  Inventar  eines  Grundstücks  mit