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870  Anhang  XVI  3.  Gesetz  über  den  Versicherungsvertrag.  §  129—138.

dem  Eigentum  oder  dem  Besitze  des  Grundstücks  auf  einen  anderen
über,  so  behält  es  in  Ansehung  der  zum  Inventar  gehörenden  Tiere
bei  den  Vorschriften  der  §§  69  bis  73  sein  Bewenden.

Fünfter  Titel.
Transportversicherung.

§  129.  Bei  der  Versicherung  von  Gütern  gegen  die  Gefahren
der  Beförderung  zu  Lande  oder  auf  Binnengewässern  trägt  der  Versicherer
  alle  Gefahren,  denen  die  Güter  während  der  Dauer  der
Versicherung  ausgesetzt  sind.

Bei  der  Versicherung  eines  Schiffes  gegen  die  Gefahren  der
Binnenschiffahrt  trägt  der  Versicherer  alle  Gefahren,  denen  das  Schiff
während  der  Dauer  der  Versicherung  ausgesetzt  ist.  Der  Versicherer
haftet  auch  für  den  Schaden,  den  der  Versicherungsnehmer  infolge
eines  Zusammenstoßes  von  Schiffen  dadurch  erleidet,  daß  er  den
einem  Dritten  zugefügten  Schaden  zu  ersetzen  hat.

§  130.  Der  Versicherer  haftet  nicht  für  einen  Schaden,  der
von  dem  Versicherungsnehmer  vorsätzlich  oder  fahrlässig  verursacht
wird.  Er  hat  jedoch  den  von  dem  Versicherungsnehmer  durch  eine
fehlerhafte  Führung  des  Schiffes  verursachten  Schaden  zu  ersetzen,
es  sei  denn,  daß  dem  Versicherungsnehmer  eine  bösliche  Handlungsweise
  zur  Last  fällt.

§  131.  Bei  der  Versicherung  von  Gütern  haftet  der  Versicherer
nicht  für  einen  Schaden,  der  von  dem  Absender  oder  dem  Empfänger
in  dieser  Eigenschaft  vorsätzlich  oder  fahrlässig  verursacht  wird.

Das  Gleiche  gilt  von  einem  Schaden,  der  durch  die  natürliche
Beschaffenheit  der  Güter,  namentlich  durch  inneren  Verderb,  Schwinden,
  gewöhnliche  Leckage,  sowie  durch  mangelhafte  Verpackung  der
Güter  oder  durch  Ratten  oder  Mäuse  verursacht  wird;  ist  jedoch
die  Reise  durch  einen  Unfall,  für  den  der  Versicherer  haftet,  ungewöhnlich
  verzögert  worden,  so  fällt  der  Schaden  dem  Versicherer
insoweit  zur  Last,  als  er  infolge  der  Verzögerung  eingetreten  ist.

§  132.  Bei  der  Versicherung  eines  Schiffes  haftet  der  Versicherer
  nicht  für  einen  Schaden,  der  daraus  entsteht,  daß  das  Schiff
in  einem  nicht  fahrtüchtigen  Zustand  oder  nicht  gehörig  ausgerüstet
oder  bemannt  die  Reise  antritt.

Das  Gleiche  gilt  von  einem  Schaden,  der  nur  eine  Folge  der
Abnutzung  des  Schiffes  im  gewöhnlichen  Gebrauch  ist  oder  nur  durch
Alter,  Fäulnis  oder  Wurmfraß  verursacht  wird.  «

§133.DieVersicherunggegendieGefahretxderVinnenschifIfahrt
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