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Vom  30.  Mai  1908.  871

Güter  des  Schiffseigners  verladen,  so  umfaßt  die  Versicherung  auch
die  Aufopferungen,  welche  zur  großen  Haverei  gehören  würden,  wenn
das  Eigentum  an  den  Gütern  einem  anderen  zustände.

Die  Vorschriften  der  88  835  bis  839  des  Handelsgesetzbuchs
finden  entsprechende  Anwendung.  Eine  vom  Schiffer  aufgestellte
Dispache  ist  für  den  Versicherer  nur  verbindlich,  wenn  er  der  Aufstelung
  durch  den  Schiffer  zugestimmt  hat.

§  134.  Die  Versicherung  von  Gütern  erstreckt  sich  auf  die
ganze  Dauer  der  versicherten  Reise.

Die  Versicherung  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die
Güter  von  dem  Frachtführer  zur  Beförderung  oder,  wenn  die  Beörderung
  nicht  sofort  erfolgen  kann,  zur  einstweiligen  Verwahrung
angenommen  werden.  Sie  endigt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem
de  Güter  dem  Empfänger  am  Ablieferungsort  abgeliefert  oder,  wenn
sich  ein  Ablieferungshindernis  ergibt,  rechtmäßig  hinterlegt  oder  verauft
  werden.
8§  135.  Unter  die  Versicherung  gegen  die  Gefahren  der  Beförderung
  von  Gütern  auf  Eisenbahnen  fällt  auch  die  Beförderung
-zur  Eisenbahn  sowie  die  Beförderung  von  der  Eisenbahn  an  den
Empfänger,  wenn  sie  durch  die  Eisenbahnverwaltung  oder  unter
ihrer  Verantwortlichkeit  erfolgt.

§  136.  Sind  Güter  gegen  die  Gefahren  der  Beförderung  auf
Binnengewässern  versichert,  so  trägt  der  Versicherer  die  Gefahr  der

enutzung  von  Leichterfahrzeugen  bei  der  Verladung  oder  der  Ausladung,
  wenn  die  Benutzung  ortsüblich  ist.

§  137.  Werden  die  versicherten  Güter  in  anderer  Art  als
mit  dem  Schiffe  befördert,  mit  welchem  sie  nach  dem  Versicherungsvertrage
  befördert  werden  sollen,  so  haftet  der  Versicherer  nicht.
VWerden  jedoch  die  Güter  nach  dem  Beginne  der  Versicherung
infolge  eines  Unfalls,  für  den  der  Versicherer  haftet,  mit  einem
anderen  als  dem  im  Versicherungsvertrage  bestimmten  Schiffe  oder
zu  Lande  befördert,  so  fällt  die  Beförderung  unter  die  Versicherung.
as  Gleiche  gilt,  wenn  nach  dem  Beginne  der  Versicherung  ohne
ustimmung  des  Versicherungsnehmers  die  Beförderung  geändert  oder
le  Reise  des  Schiffes  aufgegeben  wird.
Die  Versicherung  umfaßt  in  den  Fällen  des  Abs.  2  die  Kosten
Umladung  und  der  einstweiligen  Lagerung  sowie  die  Mehrkosten
er  Weiterbeförderung.

§  138.  Die  Versicherung  eines  Schiffes  beginnt,  wenn  sie  für
Reise  genommen  ist,  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  mit  der
ahme  der  Ladung  angefangen  wird,  oder,  wenn  keine  Ladung

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