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872  Anhang  XVI  3.  Gesetz  über  den  Versicherungsvertrag.  8  139—145.

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einzunehmen  ist,  mit  der  Abfahrt.  Sie  endigt  mit  dem  Zeitpunkt,
in  welchem  die  Löschung  der  Ladung  am  Bestimmungsorte  beendigt
ist,  oder,  wenn  keine  Ladung  zu  löschen  ist,  mit  der  Ankunft  am
Bestimmungsorte.  Wird  die  Löschung  von  dem  Versicherungsnehmer
ungebührlich  verzögert,  so  endigt  die  Versicherung  mit  dem  Zeitpunkt,
in  welchem  die  Löschung  beendigt  sein  würde,  falls  die  Verzögerung
nicht  stattgefunden  hätte.

Wird  vor  der  Beendigung  der  Löschung  für  eine  neue  Reise
Ladung  eingenommen,  so  endigt  die  Versicherung  mit  dem  Zeitpunkt,
in  welchem  mit  der  Einnahme  angefangen  wird.

Wird  nach  dem  Beginne  der  Versicherung  die  versicherte  Reise
aufgegeben,  so  tritt  in  Ansehung  der  Beendigung  der  Versicherung
der  Ort,  wo  die  Reise  aufhört,  an  die  Stelle  des  Bestimmungsorts-§

  139.  Ist  ein  auf  Zeit  versichertes  Schiff  bei  dem  Ablaufe
der  vereinbarten  Versicherungszeit  unterwegs,  so  gilt  das  Versicherungsverhältnis
  als  verlängert  bis  zur  Ankunft  des  Schiffes  am
nächsten  Bestimmungsort  und,  falls  an  diesem  gelöscht  wird,  bis  zu  dem
nach  §  138  für  die  Beendigung  der  Versicherung  maßgebenden  Zeitpunkte.
  Der  Versicherungsnehmer  kann  die  Verlängerung,  solangé
das  Schiff  noch  nicht  unterwegs  ist,  durch  eine  gegenüber  dem  Versicherer
  abzugebende  Erklärung  ausschließen.

§  140.  Als  Versicherungswert  der  Güter  gilt  der  gemeine
Handelswert  und  in  dessen  Ermangelung  der  gemeine  Wert,  den
die  Güter  am  Orte  der  Absendung  in  dem  Zeitpunkte  haben,  welcher
nach  den  88  134  bis  136  für  den  Beginn  der  Versicherung  maßgebend
  ist,  unter  Hinzurechnung  der  Versicherungskosten  sowie  derjenigen
  Kosten,  welche  bis  zur  Annahme  der  Güter  durch  den  Frachtführer
  entstehen.  1

Der  sich  nach  Abs.  1  ergebende  Wert  der  Güter  gilt  auch  bei
dem  Eintritte  des  Versicherungsfalls  als  Versicherungswert.

Haben  die  Güter  eine  Beschädigung  erlitten,  so  ist  bei  der  Berechnung
  des  Schadens  festzustellen,  in  welchem  Verhältnisse  der
Handelswert  oder  gemeine  Wert,  den  die  Güter  im  unbeschädigten
Zustand  am  Ablieferungsorte  haben  würden,  zu  dem  Werte  steht,
den  sie  dort  im  beschädigten  Zustande  haben;  ein  diesem  Verhältnis
entsprechender  Bruchteil  des  Versicherungswerts  gilt  als  Betrag  des
Schadens.

§  141.  Als  Versicherungswert  des  Schiffes  gilt  der  Wert,  den
das  Schiff  bei  dem  Beginne  der  Versicherung  hat.  Dieser  Wert  gilt
auch  bei  dem  Eintritte  des  Versicherungsfalls  als  Versicherungswert.

Bei  einer  Beschädigung  des  Schiffes  gelten,  falls  das  Schiff  aus—