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Vom  30.  Mai  1908.  873

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besserungsfähig  ist,  die  nach  den  88  709,  710  des  Handelsgesetzbuchs
  zu  berechnenden  Ausbesserungskosten  als  Betrag  des  Schadens.
§  142.  Bei  der  Versicherung  von  Gütern  ist  der  Versicherer
nicht  berechtigt,  das  Versicherungsverhältnis  wegen  einer  unabhängig
von  dem  Willen  des  Versicherungsnehmers  eingetretenen  Erhöhung
der  Gefahr  oder  wegen  einer  Veräußerung  der  versicherten  Güter
zu  kündigen.  Der  Versicherungsnehmer  ist  nicht  verpflichtet,  eine
olche  Gefahrerhöhung  oder  eine  Veräußerung  dem  Versicherer  an—
zuzeigen.

8  143.  Wird  bei  der  Versicherung  eines  Schiffes  das  Versichekungsverhältnis,
  während  das  Schiff  unterwegs  ist,  von  dem  Vericherer
  wegen  einer  unabhängig  von  dem  Willen  des  Versicherungs—
nehmers  eingetretenen  Erhöhung  der  Gefahr  oder  wegen  Veräußerung
es  Schiffes  gekündigt,  so  wirkt  die  Kündigung  nicht  vor  der  Be—
eddigung  der  Reise.  Tritt  während  des  bezeichneten  Zeitraums  ein
Versicherungsfall  ein,  so  wird  die  Verpflichtung  des  Versicherers  zur
Elstung  nicht  dadurch  berührt,  daß  die  Anzeige  der  Gefahrerhöhung
oder  der  Veräußerung  unterblieben  ist.

Re—  Ist  die  Verpflichtung  zur  Anzeige  schon  vor  dem  Beginne  der
Neise  verletzt,  so  finden  die  Vorschriften  des  Abs.  1  nur  Anwendung,
enn  die  Gefahrerhöhung  oder  die  Veräußerung  dem  Versicherer
or  dem  Beginne  der  Reise  bekannt  geworden  ist.

di  Bei  einer  Zwangsversteigerung  des  versicherten  Schiffes  finden
ie  Vorschriften  über  die  Veräußerung  entsprechende  Anwendung.
§  144.  Aufwendungen,  die  der  Versicherungsnehmer  gemäß

m  zur  Abwendung  oder  Minderung  des  Schadens  macht,  fallen,
weit  der  Versicherungsnehmer  sie  für  geboten  halten  durfte,  dem

torsicherer  ohne  Rücksicht  darauf  zur  Last,  ob  sie  zusammen  mit  der
i

gen  Entschädigung  die  Versicherungssumme  übersteigen.
Er  Sind  Aufwendungen  zur  Abwendung  oder  Minderung  oder  zur
uniittelung  und  Feststellung  eines  Schadens  oder  zur  Wiederherstel-Sa
  6  oder  Ausbesserung  der  durch  einen  Versicherungsfall  beschädigten
ein.  gemacht  oder  Beiträge  zur  großen  Haverei  geleistet  oder  ist
rich  persönliche  Verpflichtung  des  Versicherungsnehmers  zur  Entung
  solcher  Beiträge  entstanden,  so  haftet  der  Versicherer  für
.  Schaden,  der  durch  einen  späteren  Versicherungsfall  verursacht
wend  ohne  Rücksicht  auf  die  ihm  zur  Last  fallenden  früheren  Aufungen
  und  Beiträge.
run  8  145.  Der  Versicherer  ist  nach  dem  Eintritt  eines  Versichern
  Isfalls  berechtigt,  sich  durch  Zahlung  der  Versicherungssumme
allen  weiteren  Verbindlichkeiten  zu  befreien.  Der  Versicherer

den