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874  Anhang  XVI  3.  Gesetz  über  den  Versicherungsvertrag.  8  146—154.

bleibt  jedoch  zum  Ersatze  der  Kosten  verpflichtet,  welche  zur  Abwendung
  oder  Minderung  des  Schadens  oder  zur  Wiederherstellung
oder  Ausbesserung  der  versicherten  Sache  verwendet  worden  sind,
bevor  seine  Erklärung,  daß  er  sich  durch  Zahlung  der  Versicherungssumme
  befreien  wolle,  dem  Versicherungsnehmer  zugegangen  ist.

§  146.  Bei  der  Versicherung  gegen  die  Gefahren  der  Binnenschiffahrt
  hat  der  Versicherungsnehmer  jeden  Unfall,  der  das  Schiff
oder  die  Ladung  trifft,  auch  wenn  dadurch  ein  Entschädigungsanspruch
für  ihn  nicht  begründet  wird,  dem  Versicherer  unverzüglich  anzuzeigen,
  sofern  der  Unfall  für  die  von  dem  Versicherer  zu  tragende
Gefahr  von  Erheblichkeit  ist.

8  147.  Ist  die  Versicherung  für  eine  Reise  genommen,  die  teils
zur  See,  teils  auf  Binnengewässern  oder  zu  Lande  ausgeführt  wird,
so  finden  auf  die  Versicherung,  auch  soweit  sie  die  Reise  auf  Binnengewässern
  oder  zu  Lande  betrifft,  die  Vorschriften  des  Handelsgesehbuchs
  über  die  Seeversicherung  entsprechende  Anwendung.  Unberührt
  bleiben  die  Vorschriften  des  §  133  Abs.  2  Satz  2,  des  8  134
Abs.  2  und  des  §  135  über  die  Dispache  des  Schiffers,  über
den  Beginn  und  das  Ende  der  Versicherung  sowie  über  die  Haftung
des  Versicherers  für  die  Beförderung  zu  und  von  der  Eisenbahn-§

  148.  Die  Vorschrift  des  8  67  Abs.  1  Satz  2  findet  auf
die  Transportversicherung  keine  Anwendung.

Sechster  Titel.
Haftpflichtversicherung.
§  149.  Bei  der  Haftpflichtversicherung  ist  der  Versicherer  verpflichtet,
  dem  Versicherungsnehmer  die  Leistung  zu  ersetzen,  die  dieser
auf  Grund  seiner  Verantwortlichkeit  für  eine  während  der  Versicherungszeit
  eintretende  Tatsache  an  einen  Dritten  zu  bewirken  hat.

8  150.  Die  Versicherung  umfaßt  die  gerichtlichen  und  außergerichtlichen
  Kosten,  die  durch  die  Vertcidigung  gegen  den  von  einem
Dritten  geltend  gemachten  Anspruch  entstehen,  soweit  die  Aufweudung
  der  Kosten  den  Umständen  nach  geboten  ist.  Dies  gilt  au!
dann,  wenn  sich  der  Anspruch  als  unbegründet  erweist.  Der  Versicherer
  hat  die  Kosten  auf  Verlangen  des  Versicherungsnehmer—
vorzuschießen.

Ist  eine  Versicherungssumme  bestimmt,  so  hat  der  Versicherer
Kosten,  die  in  einem  auf  seine  Veranlassung  geführten  Rechtsstreik
entstehen,  auch  insoweit  zu  ersetzen,  als  sie  zusammen  mit  der  übrigen
Entschädigung  die  Versicherungssumme  übersteigen.  Das  Gleiche  9½
von  Zinsen,  die  der  Versicherungsnehmer  infolge  einer  vom  Vel-