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Vom  30.  Mai  1908.  875
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sicherer  veranlaßten  Verzögerung  der  Befriedigung  des  Dritten  diesem
zu  entrichten  hat.

Ist  dem  Versicherungsnehmer  nachgelassen,  die  Vollstreckung  einer
gerichtlichen  Entscheidung  durch  Sicherheitsleistung  oder  Hinterlegung
abzuwenden,  so  hat  auf  sein  Verlangen  der  Versicherer  die  Sicherheitsleistung
  oder  Hinterlegung  zu  bewirken.  Diese  Verpflichtung
besteht  nicht  über  den  Betrag  der  Versicherungssumme  hinaus;  haftet

er  Versicherer  nach  Abs.  2  für  einen  höheren  Betrag,  so  tritt  der
ersicherungssumme  der  Mehrbetrag  hinzu.  Der  Versicherer  ist  von
er  Verpflichtung  frei,  wenn  er  den  Anspruch  des  Dritten  dem  Versicherungsnehmer
  gegenüber  als  begründet  anerkennt.

§  151.  Ist  die  Versicherung  für  die  Haftpflicht  aus  einem  geschäftlichen
  Betriebe  des  Versicherungsnehmers  genommen,  so  erstreckt
  sie  sich  auf  die  Haftpflicht  der  Vertreter  des  Versicherungs—
nehmers  sowie  auf  die  Haftpflicht  solcher  Personen,  welche  er  zur
deitung  oder  Beaufsichtigung  des  Betriebs  oder  eines  Teiles  des
etriebs  angestellt  hat.  Die  Versicherung  gilt  insoweit  als  für
remde  Rechnung  genommen.
Wird  im  Falle  des  Abs.  1  das  Unternehmen  an  einen  Dritten
ußert  oder  auf  Grund  eines  Nießbrauchs,  eines  Pachtvertrags
oder  eines  ähnlichen  Verhältnisses  von  einem  Dritten  übernommen,
o  tritt  an  Stelle  des  Versicherungsnehmers  der  Dritte  in  die  während
er  Dauer  seiner  Berechtigung  sich  aus  dem  Versicherungsverhältnis
tgebenden  Rechte  und  Pflichten  ein.  Die  Vorschriften  des  8  69
bs.  2,  3  und  der  88  70,  71  finden  entsprechende  Anwendung.
n  §  152.  Der  Versicherer  haftet  nicht,  wenn  der  Versicherungsehmer
  vorsätzlich  den  Eintritt  der  Tatsache,  für  die  er  dem  Dritten
rantwortlich  ist,  widerrechtlich  herbeigeführt  hat.

§  153.  Der  Pflicht  zur  Anzeige  des  Versicherungsfalls  wird
dem  gt,  wenn  die  Anzeige  innerhalb  einer  Woche  erfolgt;  die  Frist
eginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Dritte  seinen  Anspruch
Fegenüber  dem  Versicherungsnehmer  geltend  macht.  Durch  die  Abruung
  der  Anzeige  wird  die  Frist  gewahrt.  Wird  der  Versichegelisnehmer
  zu  einer  gerichtlichen  Verhandlung  über  den  Anspruch
unaden,  so  hat  er,  wenngleich  die  Frist  noch  läuft,  die  Anzeige
rzüglich  nach  Empfang  der  Ladung  zu  machen.
rech  Auf  eine  Vereinbarung,  durch  welche  die  Dauer  oder  die  Be—
besinung  der  Frist  zum  Nachteile  des  Versicherungsnehmers  anders
immt  ist,  kann  sich  der  Versicherer  nicht  berufen.
W  8  154.  Der  Versicherer  hat  die  Entschädigung  binnen  zwei
chen  von  dem  Zeitpunkt  an  zu  leisten,  in  welchem  der  Dritte  von

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