876  Anhang  XVI  3.  Gesetz  über  den  Versicherungsvertrag.  8  155—162.

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dem  Versicherungsnehmer  befriedigt  oder  der  Anspruch  des  Dritten
durch  rechtskräftiges  Urteil,  durch  Anerkenntnis  oder  Vergleich  festgestellt
  worden  ist.  Soweit  gemäß  §  150  Kosten  zu  ersetzen  sind,  ist
die  Entschädigung  binnen  zwei  Wochen  von  der  Mitteilung  der  Be—
rechnung  an  zu  leisten.

Auf  eine  Vereinbarung,  nach  welcher  der  Versicherer  von  der
Verpflichtung  zur  Leistung  frei  sein  soll,  wenn  ohne  seine  Einwilligung
der  Versicherungsnehmer  den  Dritten  befriedigt  oder  dessen  Anspruch
anerkennt,  kann  sich  der  Versicherer  nicht  berufen,  falls  nach  den
Umständen  der  Versicherungsnehmer  die  Befriedigung  oder  die  An—
erkennung  nicht  ohne  offenbare  Unbilligkeit  verweigern  konnte.

§  155.  Ist  der  Versicherungsnehmer  dem  Dritten  zur  Gewährung
  einer  Rente  verpflichtet,  so  kann  er,  wenn  die  Versicherungsumme
  den  Kapitalwert  der  Rente  nicht  erreicht,  nur  einen  verhältnismäßigen
  Teil  der  Rente  verlangen.

Hat  der  Versicherungsnehmer  für  die  von  ihm  geschuldete  Rente
dem  Dritten  kraft  Gesetzes  Sicherheit  zu  leisten,  so  erstreckt  sich  die
Verpflichtung  des  Versicherers  auf  die  Leistung  der  Sicherheit.

§  156.  Der  Versicherer  ist  berechtigt,  die  dem  Versicherungsnehmer
  gebührende  Entschädigung,  soweit  der  Versicherungsnehmer
dem  Dritten  zur  Leistung  verpflichtet  ist,  diesem  zu  entrichten.  Vor
der  Zahlung  an  den  Dritten  hat  der  Versicherer  dem  Versicherungsnehmer
  Mitteilung  zu  machen.  Auf  Verlangen  des  Versicherungsnehmers
  ist  der  Versicherer  verpflichtet,  die  Zahlung  an  den  Dritten
zu  bewirken.

8  157.  Ist  über  das  Vermögen  des  Versicherungsnehmers  der
Konkurs  eröffnet,  so  kann  der  Dritte  wegen  des  ihm  gegen  den  Versicherungsnehmer
  zustehenden  Anspruchs  abgesonderte  Befriedigung
aus  der  Entschädigungsforderung  des  Versicherungsnehmers  verlangen-§

  158.  Hat  nach  dem  Eintritt  eines  Versicherungsfalls  der
Versicherer  dem  Versicherungsnehmer  gegenüber  seine  Verpflichtung
zur  Leistung  der  Entschädigung  anerkannt  oder  die  Leistung  der
fälligen  Entschädigung  verweigert,  so  ist  jeder  Teil  berechtigt,  das
Versicherungsverhältnis  zu  kündigen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  b
Versicherer  dem  Versicherungsnehmer  die  Weisung  erteilt,  es  über
den  Anspruch  des  Dritten  zum  Rechtsstreite  kommen  zu  lassen.

Die  Kündigung  ist  nur  innerhalb  eines  Monats  seit  der  Anerkennung
  der  Entschädigungspflicht  oder  der  Verweigerung  der  Entschädigung
  oder  seit  der  Rechtskraft  des  im  Rechtsstreite  mit  dem
Dritten  ergangenen  Urteils  zulässig.  Der  Versicherer  hat  eine
Kündigungsfrist  von  einem  Monat  einzuhalten.  Der  Versicherungs-