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Vom  30.  Mai  1908.  877

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nehmer  kann  nicht  für  einen  späteren  Zeitpunkt  als  den  Schluß
der  laufenden  Versicherungsperiode  kündigen.

Kündigt  der  Versicherungsnehmer,  so  gebührt  dem  Versicherer
gleichwohl  die  Prämie  für  die  laufende  Versicherungsperiode.  Kün—
digt  der  Versicherer,  so  gebührt  ihm  nur  derjenige  Teil  der  Prämie,
welcher  der  abgelaufenen  Versicherungszeit  entspricht.

Dritter  Abschnitt.  Lebensversicherung.

§  159.  Die  Lebensversicherung  kann  auf  die  Person  des  Ver—
sicherungsnehmers  oder  eines  anderen  genommen  werden.

Wird  die  Versicherung  für  den  Fall  des  Todes  eines  anderen
genommen,  so  ist  zur  Gültigkeit  des  Vertrags  die  schriftliche  Einwilligung
  des  anderen  erforderlich.  Ist  der  andere  geschäftsunfähig
oder  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  und  steht  die  Vertretung
in  den  seine  Person  betreffenden  Angelegenheiten  dem  Versicherungsnehmer
  zu,  so  kann  dieser  den  anderen  bei  der  Erteilung  der  Einwilligung
  nicht  vertreten.

Nimmt  der  Vater  oder  die  Mutter  die  Versicherung  auf  die
Person  eines  minderjährigen  Kindes,  so  bedarf  es  der  Einwilligung
es  Kindes  nur,  wenn  nach  dem  Vertrage  der  Versicherer  auch  bei
Eintritt  des  Todes  vor  der  Vollend#  ung  des  siebenten  Lebensjahrs
zur  Leistung  verpflichtet  sein  soll  und  die  für  diesen  Fall  vereinbarte
Fistung  den  Betrag  der  gewöhnlichen  Beerdigungskosten  übersteigt.
dat  für  solche  Versicherungen  die  Aufsichtsbehörde  einen  bestimmten
Höchstbetrag  festgesetzt,  so  ist  dieser  an  Stelle  des  Betrags  der  ge—
wöhnlichen  Beerdigungskosten  maßgebend.

p  8  160.  Durch  die  Vereinbarung,  daß  derjenige,  auf  dessen
erson  eine  Versicherung  genommen  werden  soll,  sich  zuvor  einer
arztlichen  Untersuchung  zu  unterwerfen  hat,  wird  ein  Recht  des

ersicherers,  die  Vornahme  der  Untersuchung  zu  verlangen,  nicht
egründet.

als  §  161.  Wird  die  Versicherung  auf  die  Person  eines  anderen
das  des  Versicherungsnehmers  genommen,  so  kann  vereinbart  werden,
in  Ansehung  des  Rechtes  des  Versicherers,  wegen  Verletzung  der
Versicherungsnehmer  bei  der  Schließung  des  Vertrags  obliegen-Anzeigepflicht
  von  dem  Vertrage  zurückzutreten,  die  Kenntnis
""0  as  Verhalten  des  anderen  der  Kenntnis  oder  dem  Verhalten
"?*  Versicherungsnehmers  gleichstehen  soll.

sichen  162.  Ist  das  Alter  desjenigen,  auf  dessen  Person  die  Ver—
und  ung  genommen  werden  soll,  unrichtig  angegeben  worden
infolge  der  unrichtigen  Angabe  die  Prämie  zu  niedrig

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