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878  Anhang  XVI  3.  Gesetz  über  den  Versicherungsvertrag.  8  163—173.

bestimmt,  so  mindert  sich  die  Leistung  des  Versicherers  nach  dem
Verhältnis,  in  welchem  die  dem  wirklichen  Alter  entsprechende  Prämie
zu  der  vereinbarten  Prämie  steht.  Das  Recht,  wegen  Verletzung
der  Anzeigepflicht  von  dem  Vertrage  zurückzutreten,  steht  dem  Versicherer
  nur  zu,  wenn  das  wirkliche  Alter  außerhalb  der  Grenzen
liegt,  welche  durch  den  Geschäftsplan  für  den  Abschluß  von  Verträgen
festgesetzt  sind.

§  163.  Wegen  einer  Verletzung  der  dem  Versicherungsnehmer
bei  der  Schließung  des  Vertrags  obliegenden  Anzeigepflicht  kann  der
Versicherer  von  dem  Vertrage  nicht  mehr  zurücktreten,  wenn  seit
der  Schließung  zehn  Jahre  verstrichen  sind.  Das  Rücktrittsrecht
bleibt  bestehen,  wenn  die  Anzeigepflicht  arglistig  verletzt  worden  ist.

§  164.  Als  Erhöhung  der  Gefahr  gilt  nur  eine  solche  Anderung
der  Gefahrumstände,  welche  nach  ausdrücklicher  Vereinbarung  als  Gefahrerhöhung
  angesehen  werden  soll;  die  Erklärung  des  Versicherungsnehmers
  bedarf  der  schriftlichen  Form.

Eine  Erhöhung  der  Gefahr  kann  der  Versicherer  nicht  mehr
geltend  machen,  wenn  seit  der  Erhöhung  zehn  Jahre  verstrichen  sind.
Der  Versicherer  bleibt  jedoch  zur  Geltendmachung  befugt,  wenn  die
Pflicht,  seine  Einwilligung  einzuholen  oder  ihm  Anzeige  zu  machen,
arglistig  verletzt  worden  ist.

§  165.  Sind  laufende  Prämien  zu  entrichten,  so  kann  der  Versicherungsnehmer
  das  Versicherungsverhältnis  jederzeit  für  den  Schluß
der  laufenden  Versicherungsperiode  kündigen.

Ist  eine  Kapitalversicherung  für  den  Todesfall  in  der  Art  96
nommen,  daß  der  Eintritt  der  Verpflichtung  des  Versicherers  zur
Zahlung  des  vereinbarten  Kapitals  gewiß  ist,  so  steht  das  Kündigungsrecht
  dem  Versicherungsnehmer  auch  dann  zu,  wenn  die  Prämie  in
einer  einmaligen  Zahlung  besteht.

§  166.  Bei  einer  Kapitalversicherung  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
  daß  dem  Versicherungsnehmer  die  Befugnis  vorbehalten  ist,
ohne  Zustimmung  des  Versicherers  einen  Dritten  als  Bezugsberech“
tigten  zu  bezeichnen  sowie  an  die  Stelle  des  so  bezeichneten  Dritten
einen  anderen  zu  setzen.  Die  Befugnis  des  Versicherungsnehmersan
  die  Stelle  des  bezugsberechtigten  Dritten  einen  anderen  zu  setzen,
gilt  im  Zweifel  auch  dann  als  vorbehalten,  wenn  die  Bezeichnung
des  Dritten  im  Vertrag  erfolgt  ist.

§  167.  Soll  bei  einer  Kapitalversicherung  die  Leistung  des
Versicherers  nach  dem  Tode  des  Versicherungsnehmers  erfolgen  und  ist
die  Zahlung  an  die  Erben  ohne  nähere  Bestimmung  bedungen,
sind  im  Zweifel  diejenigen,  welche  zur  Zeit  des  Todes  als  Erben
berufen  sind,  nach  dem  Verhältnis  ihrer  Erbteile  bezugsberechtigt.