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880  Anhang  XVI  3.  Gesetz  über  den  Versicherungsvertrag.  8  174—181.

§  174.  Der  Versicherungsnehmer  kann  jederzeit  für  den  Schluß
der  laufenden  Versicherungsperiode  die  Umwandlung  der  Versicherung
  in  eine  prämienfreie  Versicherung  verlangen.

Wird  die  Umwandlung  verlangt,  so  tritt  mit  dem  bezeichneten
Zeitpunkt  an  die  Stelle  des  vereinbarten  Kapital=  oder  Rentenbetrags
der  Betrag,  der  sich  für  das  Alter  desjenigen,  auf  dessen  Person  die
Versicherung  genommen  ist,  als  Leistung  des  Versicherers  ergibt,
wenn  die  auf  die  Versicherung  entfallende  Prämienreserve  als  einmalige
Prämie  angesehen  wird.

Die  Prämienreserve  ist  für  den  Schluß  der  laufenden  Versicherungsperiode
  zu  berechnen.  Prämienrückstände  werden  von  dem  Betrage
  der  Prämienreserve  abgesetzt.

Der  Versicherer  ist  zu  einem  angemessenen  Abzuge  berechtigt.  Ist
für  den  Abzug  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  in  dem
Versicherungsbedingungen  ein  bestimmter  Betrag  festgesetzt,  so  gilt
dieser  als  angemessen.  4

§  175.  Kündigt  der  Versicherer  das  Versicherungsverhältnt
nach  §  39,  so  wandelt  sich  mit  der  Kündigung  die  Versicherung  in
eine  prämienfreie  Versicherung  um.  Auf  die  Umwandlung  finden
die  Vorschriften  des  §  174  Abs.  2  bis  4  Anwendung.

Im  Falle  des  §  39  Abs.  1  Satz  2  ist  der  Versicherer  zu  der
Leistung  verpflichtet,  die  ihm  obliegen  würde,  wenn  sich  mit  dem
Eintritte  des  Versicherungsfalls  die  Versicherung  in  eine  prämienfreie
  Versicherung  umgewandelt  hätte.  «

Die  im  §  39  vorgesehene  Bestimmung  einer  Zahlungsfrist  mub
einen  Hinweis  auf  die  eintretende  Umwandlung  der  Versicherung
enthalten.  ·

§  176.  Wird  eine  Kapitalversicherung  für  den  Todesfall,  die  in
der  Art  genommen  ist,  daß  der  Eintritt  der  Verpflichtung  des  Ver—
sicherers  zur  Zahlung  des  vereinbarten  Kapitals  gewiß  ist,  durch
Rücktritt  oder  Kündigung  aufgehoben,  so  hat  der  Versicherer  den  Betran
  der  auf  die  Versicherung  entfallenden  Prämienreserve  zu  ertatten.


Das  Gleiche  gilt  bei  einer  Versicherung  der  im  Abs.  1  bezeichneten
  Art  auch  dann,  wenn  nach  dem  Eintritte  des  Versicherungs
falls  der  Versicherer  von  der  Verpflichtung  zur  Zahlung  des  verein
barten  Kapitals  frei  ist.  Im  Falle  des  §  170  Abs.  1  ist  jedo
der  Versicherer  zur  Erstattung  der  Prämienreserve  nicht  verpflichtet.

Bei  der  Ermittelung  des  zu  erstattenden  Betrags  ist  die  Prämien“
reserve  für  den  Schluß  der  Versicherungsperiode  zu  berechnen,  in
deren  Laufe  das  Versicherungsverhältnis  endigt.  ,

Der  Versicherer  ist  zu  einem  angemessenen  Abzuge  berechtigt.