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Vom  30.  Mai  1908.  881

Ist  für  den  Abzug  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  in  den
Versicherungsbedingungen  ein  bestimmter  Betrag  festgesetzt,  so  gilt
dieser  als  angemessen.

§  177.  Ist  bei  einer  Versicherung  der  im  §  176  Abs.  1  bezeichneten
  Art  eine  einmalige  Prämie  entrichtet,  so  gelten  die  Vorschriften
  des  §  176  auch  dann,  wenn  das  Versicherungsverhältnis
noch  nicht  drei  Jahre  bestanden  hat.

§  178.  Auf  eine  Vereinbarung,  durch  welche  von  den  Vorschriften
  der  §§  173  bis  177  zum  Nachteile  des  Versicherungsnehmers
abgewichen  wird,  kann  sich  der  Versicherer  nicht  berufen.  In  den
Jersicherungsbedingungen  kann  jedoch  mit  Genehmigung  der  Aufichtsbehörde
  eine  andere  als  die  in  den  88  174,  175  vorgesehene  Art
er  Umwandlung  in  eine  prämienfreie  Versicherung  sowie  eine  andere
als  die  im  8  176  vorgesehene  Berechnung  des  zu  erstattenden  Betrags
  bestimmt  werden.

Vierter  Abschnitt.  Unfallversicherung.

§  179.  Die  Unfallversicherung  kann  gegen  Unfälle,  die  dem

Versicherungsnehmer,  oder  gegen  Unfälle,  die  einem  anderen  zustoßen,
genommen  werden.

Eine  Versicherung  gegen  Unfälle,  die  einem  anderen  zustoßen,
gilt  im  Zweifel  als  für  Rechnung  des  anderen  genommen.  Die
Vorschriften  der  88  75  bis  79  finden  entsprechende  Anwendung.
Wird  eine  Versicherung  gegen  Unfälle,  die  einem  anderen  zusoßen,
  von  dem  Versicherungsnehmer  für  eigene  Rechnung  genommen,
5  ist  zur  Gültigkeit  des  Vertrags  die  schriftliche  Einwilligung  des
anderen  erforderlich.  Ist  der  andere  geschäftsunfähig  oder  in  der
Geschäftsfähigkeit  beschränkt  und  steht  die  Vertretung  in  den  seine
Verson  betreffenden  Angelegenheiten  dem  Versicherungsnehmer  zu,  so
ann  dieser  den  anderen  bei  der  Erteilung  der  Einwilligung  nicht
ertreten.
d  Im  Falle  des  Abs.  3  kann  vereinbart  werden,  daß  in  Ansehung
es  Rechtes  des  Versicherers,  wegen  Verletzung  der  dem  Versicherungs—
nehmer  bei  der  Schließung  des  Vertrags  obliegenden  Anzeigepflicht
on  dem  Vertrage  zurückzutreten,  die  Kenntnis  und  das  Verhalten
anderen  der  Kenntnis  oder  dem  Verhalten  des  Versicherungs—
ehmers  gleichstehen  soll.

K  §  180.  Ist  als  Leistung  des  Versicherers  die  Zahlung  eines
apitals  vereinbart,  so  gelten  die  Vorschriften  der  88  166  bis  168.
frei  8  181.  Der  Versicherer  ist  von  der  Verpflichtung  zur  Leistung
rei,  wenn  der  von  dem  Unfalle  Betroffene  den  Unfall  vorsätzlich

Friedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  56