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882  Anhang  XVI  3.  Gesetz  über  den  Versicherungsvertrag.  8  182—190.

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herbeigeführt  hat.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  im  Falle  des  8  179
Abs.  3  der  Versicherungsnehmer  vorsätzlich  durch  eine  widerrechtliche
Handlung  den  Unfall  herbeigeführt  hat.  "

Ist  ein  Dritter  als  Bezugsberechtigter  bezeichnet,  so  gilt  die
Bezeichnung  als  nicht  erfolgt,  wenn  der  Dritte  vorsätzlich  durch  eine
widerrechtliche  Handlung  den  Unfall  herbeiführt.

§  182.  Die  Pflicht  zur  Anzeige  des  Versicherungsfalls  liegt,
wenn  das  Recht  auf  die  Leistung  einem  bezugsberechtigten  Drittem
zusteht,  diesem  ob;  das  Gleiche  gilt  von  der  Pflicht  zur  Auskunft
und  zur  Beschaffung  von  Belegen.  ·

8  183.  Der  Versicherungsnehmer  hat  für  die  Abwendung  und
Minderung  der  Folgen  des  Unfalls  nach  Möglichkeit  zu  sorgen  und
dabei  die  Weisungen  des  Versicherers  zu  befolgen,  soweit  ihm  nich
etwas  unbilliges  zugemutet  wird.  Auf  eine  Vereinbarung,  durch
welche  von  dieser  Vorschrift  zum  Nachteile  des  Versicherungsnehmers
abgewichen  wird,  kann  sich  der  Versicherer  nicht  berufen.

§  184.  Sollen  nach  dem  Vertrag  einzelne  Voraussetzungen
des  Anspruchs  aus  der  Versicherung  oder  das  Maß  der  durch  den
Unfall  herbeigeführten  Einbuße  an  Erwerbsfähigkeit  durch  Sachverständige
  festgestellt  werden,  so  ist  die  getroffene  Feststellung  nicht
verbindlich,  wenn  sie  offenbar  von  der  wirklichen  Sachlage  erheblich
abweicht.  Die  Feststellung  erfolgt  in  diesem  Falle  durch  urteil
Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Sachverständigen  die  Feststellung  nicht
treffen  können  oder  wollen  oder  sie  verzögern.  „

Sind  nach  dem  Vertrage  die  Sachverständigen  durch  das  Gericht
zu  ernennen,  so  finden  auf  die  Ernennung  die  Vorschriften  des  §  5
Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

Eine  Vereinbarung,  durch  welche  von  der  Vorschrift  des  Abfl.  1
Satz  1  abgewichen  wird,  ist  nichtig.

8  185.  Der  Versicherer  hat  dem  Versicherungsnehmer  die  Kosten,
welche  durch  die  Ermittelung  und  Feststellung  des  Unfalls  sowic
des  Umfanges  der  Leistungspflicht  des  Versicherers  entstehen,  insoweit
zu  erstatten,  als  ihre  Aufwendung  den  Umständen  nach  geboten  war.

Fünfter  Abschnitt.  Schlußvorschriften.
§  186.  Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  auf  die  See—-versicherung
  und  auf  die  Rückversicherung  keine  Anwendung.
§  187.  Die  in  diesem  Gesetze  vorgesehenen  Beschränkungen  der
Vertragsfreiheit  bleiben  bei  der  Transportversicherung  von  Gütern
bei  der  Kreditversicherung,  der  Versicherung  gegen  Kursverluste  un
der  Versicherung  gegen  Arbeitslosigkeit  außer  Anwendung.