—  —

Vom  30.  Mai  1908.  883

—  —

Das  Gleiche  gilt  von  einer  Schadensversicherung,  die  in  der

eise  genommen  wird,  daß  die  versicherten  Interessen  bei  der  Schlie—

ßung  des  Vertrags  nur  der  Gattung  nach  bezeichnet  und  erst  nach
ihrer  Entstehung  dem  Versicherer  einzeln  aufgegeben  werden  (laufende
Versicherung).

§  188.  Durch  Kaiserliche  Verordnung  kann  mit  Zustimmung
des  Bundesrats  bestimmt  werden,  daß  bei  den  im  zweiten,  dritten
und  vierten  Abschnitte  nicht  besonders  geregelten  Versicherungszweigen,
auch  soweit  sie  nicht  unter  den  8  187  fallen,  sowie  bei  der  Versicherung
  von  Schiffen  gegen  die  Gefahren  der  Binnenschiffahrt  die
in  diesem  Gesetze  vorgesehenen  Beschränkungen  der  Vertragsfreiheit
ganz  oder  zum  Teil  außer  Anwendung  bleiben.

§  189.  Die  Vorschriften  der  88  38,  39,  42  über  die  nicht
rechtzeitige  Zahlung  einer  Prämie  und  die  Vorschriften  der  88  173
is  178  über  die  Gewährung  einer  prämienfreien  Versicherung  und
ie  Erstattung  der  Prämienreserve  finden,  soweit  mit  Genehmigung
er  Aussichtsbehörde  in  den  Versicherungsbedingungen  abweichende
estimmungen  getroffen  sind,  keine  Anwendung:

I.  auf  Versicherungen,  die  bei  einem  Vereine  genommen  werden,
der  als  kleinerer  Verein  im  Sinne  des  §  53  des  Gesetzes  über
die  privaten  Versicherungsunternehmungen  vom  12.  Mai  1901
(Reichs-Gesetzbl.  S.  139)1  anerkannt  ist;

2.  auf  die  Sterbegeldversicherung,  die  Volksversicherung  sowie  auf
sonstige  Arten  der  Lebensversicherung  mit  kleineren  Beträgen.

Sind  für  Versicherungen  mit  kleineren  Beträgen  im  Sinne  des
Abs.  1  Nr.  2  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  abweichende
estimmungen  getroffen,  so  kann  deren  Gültigkeit  nicht  unter  Berufung
  darauf  angefochten  werden,  daß  es  sich  nicht  um  Versicherungen
mit  kleineren  Beträgen  handle.
d  8  190.  Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  keine  Anwen—
ung  auf  Versicherungsverhältnisse,  die  bei  den  auf  Grund  des  Ge—
setzes  über  die  eingeschriebenen  Hilfskassen  (Reichs-Gesetzbl.  1876
E  125,  1884  S.  54)  errichteten  Kassen  oder  bei  den  auf  Grund
er  Gewerbeordnung  von  Innungen  oder  Innungsverbänden  er—
richteten  Unterstützungskassen  begründet  werden.  Das  Gleiche  gilt
on  Versicherungsverhältnissen,  die  bei  Berufsgenossenschaften  gemäß
d  28  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Unfallversicherungs—

haethe  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  335)  begründet
r  en.

—
1  S.  oben  Anh.  XVI,  1,  S.  806.

d