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884  Anhang  XVI  3.  Gesetz  über  den  Versicherungsvertrag.  8  191—194.
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§  191.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
über  Versicherungsverhältnisse,  die  bei  den  im  §  75  Abs.  4  des
Krankenversicherungsgesetzes  bezeichneten  auf  Grund  landesrechtlicher
Vorschriften  errichteten  Hilfskassen  oder  bei  den  auf  Grund  berggesetzlicher
  Vorschriften  errichteten  Knappschaftskassen  begründet
werden.

§  192.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über
Versicherungsverhältnisse,  die  bei  einer  nach  Landesrecht  errichteten
öffentlichen  Anstalt  unmittelbar  kraft  Gesetzes  entstehen,  sowie  über
Versicherungen,  die  bei  einer  solchen  Anstalt  infolge  eines  gesetzlichen
Zwanges  genommen  werden.

Auf  sonstige  Versicherungen,  die  bei  einer  nach  Landesrecht  errichteten
  öffentlichen  Anstalt  genommen  werden,  finden  die  in  diesem
Gesetze  vorgesehenen  Beschränkungen  der  Vertragsfreiheit  sowie  die
Vorschriften  über  die  Versicherungsagenten  keine  Anwendung.

Wird  eine  Versicherungsunternehmung  von  dem  Aussichtsamte
für  Privatversicherung  oder  von  der  nach  den  88  2,  3  des  Gesetzes
über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen  vom  12.  Mai  19
(Reichs-Gesetzbl.  S.  139)  zuständigen  Landesbehörde  als  öffentliche
Anstalt  im  Sinne  des  8  119  des  genannten  Gesetzes  anerkannt,
so  gilt  sie  auch  im  Sinne  dieses  Gesetzes  als  öffentliche  Anstalt.

§  193.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
nach  welchen  der  Versicherer  verpflichtet  ist,  die  Entschädigungssumm?
nur  zur  Wiederherstellung  des  versicherten  Gegenstandes  zu  zahlen-Die

  Landesgesetze  können  bestimmen,  in  welcher  Weise  im  Falle
des  §  97  die  Verwendung  des  Geldes  zu  sichern  ist.

§  194.  In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch
Klage  oder  Widerklage  ein  Anspruch  aus  einem  den  Vorschriften
dieses  Gesetzes  unterliegenden  Versicherungsverhältnisse  geltend  9½%
macht  ist,  wird  die  Verhandlung  und  Entscheidung  letzter  Instanz  im
Sinne  des  8§  8  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze
  dem  Reichsgerichte  überwiesen.

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1  EEG  z.  GVG  8§  8.  Durch  die  Gesetzgebung  eines  Bundesstaates,
in  welchem  mehrere  Oberlandesgerichte  errichtet  werden,  kann  die  Verhandlung
und  Entscheidung  der  zur  Zuständigkeit  des  Reichsgericht  gehörenden  Revisionen
und  Beschwerden  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  einem  obersten  Landesgerichte
  zugewiesen  werden.

Diese  Vorschrift  findet  jedoch  auf  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten,  welche
zur  Zuständigkeit  des  Reichs-Oberhandelsgerichts  gehören  oder  durch  besondert
Reichsgesetze  dem  Reichsgerichte  zugewiesen  werden,  keine  Anwendung.