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Anh.  XVI  4.  Einführungsgesetz  zu  d.  Gesetz  über  d.  Versicherungsvertrag.  Art.  1-4.  885
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XVI  4.
Einführungsgesetz  zu  dem  Gesetz  über  den  Versicherungsvertrag.


Vom  30.  Mai  1908.  (RGl  305.)

Art.  1.  Das  Gesetz  über  den  Versicherungsvertrag  tritt  an
einem  durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesrats
  festzusetzenden  Tage,  spätestens  am  1.  Januar  1910,  in  Kraft.

Art.  2.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  über  den  Versicherungsvertrag
  und  dieses  Gesetz  erlangen  im  Königreiche  Bayern  für  das
Immobiliarversicherungswesen  nur  mit  Zustimmung  der  Königlich

aherischen  Regierung  Geltung.  Die  erfolgte  Zustimmung  wird
vom  Reichskanzler  im  Reichs-Gesetzblatte  bekannt  gemacht.

Art.  3.  Wird  ein  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  über
den  Versicherungsvertrag  bestehendes  Versicherungsverhältnis  nicht
nach  dem  Inkrafttreten  für  den  ersten  Termin  gekündigt,  für  den
beide  Teile  nach  den  bisherigen  Gesetzen  zur  Kündigung  berechtigt
und,  so  finden  von  diesem  Termin  an  die  Vorschriften  des  Gesetzes
über  den  Versicherungsvertrag  Anwendung.

Art.  4.  Auf  ein  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  über
den  Versicherungsvertrag  bestehendes  Versicherungsverhältnis  finden
von  dieser  Zeit  an  die  folgenden  Vorschriften  des  Gesetzes  An—

I.  die  Vorschriften  des  8  3  Abs.  2  bis  4  und  des  84  Abs.  2
über  den  Versicherungsschein  und  über  das  Recht  des  Versicherungsnehmers,
  Abschriften  der  von  ihm  abgegebenen  Erklärungen
zu  verlangen;

2.  die  Vorschriften  des  8  11  und  des  8  12  Abs.  2  über  die  Fälligkeit
  der  Leistung  des  Versicherers  und  die  Verwirkung  eines
nicht  rechtzeitig  geltend  gemachten  Anspruchs  sowie  die  Vorschrift
des  §  12  Abs.  3,  soweit  sie  sich  auf  die  Verwirkung  des  Anspruchs
  bezieht;

die  Vorschriften  des  8  13  über  den  Konkurs  des  Versicherers;

die  Vorschriften  der  88  39,  91  über  die  nicht  rechtzeitige  Zahlung

einer  nach  dem  Beginne  der  Versicherung  zu  entrichtenden  Prämie
sowie  die  Vorschriften  der  88  40,  42,  189,  soweit  sie  sich  auf
die  nicht  rechtzeitige  Zahlung  einer  solchen  Prämie  beziehen;

die  Vorschriften  über  die  Befugnisse  der  Versicherungsagenten;

die  Vorschriften  der  §8  64,  184  über  die  Mitwirkung  von  Sachverständigen
  bei  der  Feststellung  der  Leistung  des  Versicherers;