.

886  Anhang  XVII.  Gesetz  über  das  Verlagsrecht.  8  1—7.
—.

7.  die  Vorschriften  des  §  94  Abs.  2,  3  und  des  §  124  über  die
Verpflichtung  des  Versicherers  zu  einer  Abschlagszahlung;

8.  die  für  Hypotheken  und  andere  Rechte  an  Grundstücken  geltenden
Vorschriften  der  88  99  bis  107;

9.  die  Vorschriften  des  §  183  über  die  Verpflichtung  des  Versicherungsnehmers,
  für  die  Abwendung  und  Minderung  der
Folgen  des  Unfalls  zu  sorgen.

Art.  5.  Die  Rechte,  welche  einem  Hypothekengläubiger  oder
einem  anderen,  für  den  ein  Recht  an  einem  Grundstücke  begründet  *
gegenüber  dem  Versicherer  zustehen,  bestimmen  sich,  bis  das  Grundbuch
  für  das  belastete  Grundstück  als  angelegt  anzusehen  ist,  na
den  bisherigen  Gesetzen.

Art.  6.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  über  den  Versicherungvertrag,
  welche  die  Verjährung  der  Ansprüche  aus  dem  Vertragé
betreffen,  finden  auf  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  entstandenen,
  noch  nicht  verjährten  Ansprüche  Anwendung.  Der  Beginn
sowie  die  Hemmung  und  die  Unterbrechung  der  Verjährung  bestimmen
sich  jedoch  für  die  Zeit  vor  dem  Inkrafttreten  nach  den  bisherigen
Gesetzen.  „

Ist  die  Verjährungsfrist  nach  dem  Gesetz  über  den  Versicherungsvertrag
  kürzer  als  nach  den  bisherigen  Gesetzen,  so  wird  die  kürzere
Frist  von  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  über  den  Versicherungsvertrag
  an  berechnet.  Läuft  jedoch  die  in  den  bisherigen  Gesetzen  bestimmte
  längere  Frist  früher  als  die  in  dem  Gesetz  über  den  Versicherungsvertrag
  bestimmte  kürzere  Frist  ab,  so  ist  die  Verjährungt
mit  dem  Ablaufe  der  längeren  Frist  vollendet.

XVII
Gesetz  über  das  Verlagsrecht.
Vom  19.  Juni  1901.  (RGBl  217.)

§  1.  Durch  den  Verlagsvertrag  über  ein  Werk  der  Literatur
oder  der  Tonkunst  wird  der  Verfasser  verpflichtet,  dem  Verleger  das
Werk  zur  Vervielfältigung  und  Verbreitung  für  eigene  Rechnung  zu
überlassen.  Der  Verleger  ist  verpflichtet,  das  Werk  zu  vervielfältigen
und  zu  verbreiten.

§  2.  Der  Verfasser  hat  sich  während  der  Dauer  des  Vertragsverhältnisses
  jeder  Vervielfältigung  und  Verbreitung  des  Wer  e
zu  enthalten,  die  einem  Dritten  während  der  Dauer  des  Urheber—
rechts  untersagt  ist.