Vom  19.  Juni  1901.  887

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Dem  Verfasser  verbleibt  jedoch  die  Befugniß  zur  Vervielfältigung
  und  Verbreitung:

1.  für  die  Uebersetzung  in  eine  andere  Sprache  oder  in  eine  andere
Mundart;

2.  für  die  Wiedergabe  einer  Erzählung  in  dramatischer  Form
oder  eines  Bühnenwerkes  in  der  Form  einer  Erzählung;

3.  für  die  Bearbeitung  eines  Werkes  der  Tonkunst,  soweit  sie
nicht  blos  ein  Auszug  oder  eine  Uebertragung  in  eine  andere
Tonart  oder  Stimmlage  ist.

Luch  ist  der  Verfasser  zur  Vervielfältigung  und  Verbreitung
in  einer  Gesammtausgabe  befugt,  wenn  seit  dem  Ablaufe  des  Kalenderjahrs,
  in  welchem  das  Werk  erschienen  ist,  zwanzig  Jahre  verstrichen
  sind.

83.  Beiträge  zu  einem  Sammelwerke,  für  die  dem  Verfasser

ein  Anspruch  auf  Vergütung  nicht  zusteht,  dürfen  von  ihm  anderweit
berwerthet  werden,  wenn  seit  dem  Ablaufe  des  Kalenderjahrs,  in
welchem  sie  erschienen  sind,  ein  Jahr  verstrichen  ist.

8  4.  Der  Verleger  ist  nicht  berechtigt,  ein  Einzelwerk  für  eine
Gesammtausgabe  oder  ein  Sammelwerk  sowie  Theile  einer  Gesammtausgabe
  oder  eines  Sammelwerkes  für  eine  Sonderausgabe  zu  verwerthen.
  Soweit  jedoch  eine  solche  Verwerthung  auch  während  der

auer  des  Urheberrechts  einem  Jeden  freisteht,  bleibt  sie  dem  Verleger

  gleichfalls  gestattet.
85.  Der  Verleger  ist  nur  zu  einer  Auflage  berechtigt.  Ist
ihm  das  Recht  zur  Veranstaltung  mehrerer  Auflagen  eingeräumt,
gelten  im  Zweifel  für  jede  neue  Auflage  die  gleichen  Abreden
wie  für  die  vorhergehende.
b  Ist  die  Zahl  der  Abzüge  nicht  bestimmt,  so  ist  der  Verleger
erechtigt,  tausend  Abzüge  herzustellen.  Hat  der  Verleger  durch
eine  vor  dem  Beginne  der  Vervielfältigung  dem  Verfasser  gegenüber
abgegebene  Erklärung  die  Zahl  der  Abzüge  niedriger  bestimmt,  so  ist
er  nur  berechtigt,  die  Auflage  in  der  angegebenen  Höhe  herzustellen.
§  6.  Die  üblichen  Zuschußexemplare  werden  in  der  Zahl  der
dulässigen  Abzüge  nicht  eingerechnet.  Das  Gleiche  gilt  von  Frei—
Templaren,  soweit  ihre  Zahl  den  zwanzigsten  Theil  der  zulässigen
bzüge  nicht  übersteigt.
b  Zuschußexemplare,  die  nicht  zum  Ersatz  oder  zur  Ergänzung
eschädigter  Abzüge  verwendet  worden  sind,  dürfen  von  dem  Ver—
eger  nicht  verbreitet  werden.
d  8  7.  Gehen  Abzüge  unter,  die  der  Verleger  auf  Lager  hat,  so
arf  er  sie  durch  andere  ersetzen;  er  hat  vorher  dem  Verfasser  Anzeige
  zu  machen.