..

888  Anhang  XVII.  Gesetz  über  das  Verlagsrecht.  §  8—21.

—  —  ÔÊ
—.

§  8.  In  dem  Umfang,  in  welchem  der  Verfasser  nach  den  88  2
bis  7  verpflichtet  ist,  sich  der  Vervielfältigung  und  Verbreitung  zu
enthalten  und  sie  dem  Verleger  zu  gestatten,  hat  er,  soweit  nicht  aus
dem  Vertrage  sich  ein  Anderes  ergiebt,  dem  Verleger  das  ausschließliche
  Recht  zur  Vervielfältigung  und  Verbreitung  (Verlagsrecht)
zu  verschaffen.

§  9.  Das  Verlagsrecht  entsteht  mit  der  Ablieferung  des  Werkes
an  den  Verleger  und  erlischt  mit  der  Beendigung  des  Vertragsverhältnisses.


Soweit  der  Schutz  des  Verlagsrechts  es  erfordert,  kann  der  Verleger
  gegen  den  Verfasser,  sowie  gegen  Dritte  die  Befugnisse  ausüben,
  die  zum  Schutze  des  Urheberrechts  durch  das  Gesetz  vorgésehen
  sind.

§  10.  Der  Verfasser  ist  verpflichtet,  dem  Verleger  das  Werk
in  einem  für  die  Vervielfältigung  geeigneten  Zustand  abzuliefern-8

  11.  Ist  der  Verlagsvertrag  über  ein  bereits  vollendetes  Werk
geschlossen,  so  ist  das  Werk  sofort  abzuliefern.

Soll  das  Werk  erst  nach  dem  Abschlusse  des  Verlagsvertrags  hergestellt
  werden,  so  richtet  sich  die  Frist  der  Ablieferung  nach  dem
Zwecke,  welchem  das  Werk  dienen  soll.  Soweit  sich  hieraus  nichts
ergiebt,  richtet  sich  die  Frist  nach  dem  Zeitraum,  innerhalb  dessen
der  Verfasser  das  Werk  bei  einer  seinen  Verhältnissen  entsprechenden
  Arbeitsleistung  herstellen  kann;  eine  anderweitige  Thätigkei
des  Verfassers  bleibt  bei  der  Bemessung  der  Frist  nur  dann  außer
Betracht,  wenn  der  Verleger  die  Thätigkeit  bei  dem  Abschlusse  des
Vertrags  weder  kannte  noch  kennen  mußte.

§  12.  Bis  zur  Beendigung  der  Vervielfältigung  darf  der  Verfasser
  Aenderungen  an  dem  Werke  vornehmen.  Vor  der  Veranstaltung
  einer  neuen  Auflage  hat  der  Verleger  dem  Verfasser  zur
Vornahme  von  Aenderungen  Gelegenheit  zu  geben.  Aenderungen
sind  nur  insoweit  zulässig,  als  nicht  durch  sie  ein  berechtigtes  Interesse
  des  Verlegers  verletzt  wird.

Der  Verfasser  darf  die  Aenderungen  durch  einen  Dritten  vor—
nehmen  lassen.

Nimmt  der  Verfasser  nach  dem  Beginne  der  Vervielfältigung
Aenderungen  vor,  welche  das  übliche  Maß  übersteigen,  so  ist  er
verpflichtet,  die  hieraus  entstehenden  Kosten  zu  ersetzen;  die  Ersatzpflicht
  liegt  ihm  nicht  ob,  wenn  Umstände,  die  inzwischen  eingetreten
sind,  die  Aenderung  rechtfertigen.  *

§  13.  Der  Verleger  darf  an  dem  Werke  selbst,  an  dessen  Tite
und  an  der  Bezeichnung  des  Urhebers  Zusätze,  Kürzungen  oder
sonstige  Aenderungen  nicht  vornehmen.