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—  Vom  19.  Juni  1901.  889
Zulässig  sind  Aenderungen,  für  die  der  Verfasser  seine  Einwilligung

  nach  Treu  und  Glauben  nicht  versagen  kann.

§  14.  Der  Verleger  ist  verpflichtet,  das  Werk  in  der  zweckentsprechenden
  und  üblichen  Weise  zu  vervielfältigen  und  zu  verbreiten.
  Die  Form  und  Ausstattung  der  Abzüge  wird  unter  Beobachtung
  der  im  Verlagshandel  herrschenden  Uebung,  sowie  mit

Rücksicht  auf  Zweck  und  Inhalt  des  Werkes  von  dem  Verleger
estimmt.

§  15.  Der  Verleger  hat  mit  der  Vervielfältigung  zu  beginnen,
sobald  ihm  das  vollständige  Werk  zugegangen  ist.  Erscheint  das
erk  in  Abtheilungen,  so  ist  mit  der  Vervielfältigung  zu  beginnen,
sobald  der  Verfasser  eine  Abtheilung  abgeliefert  hat,  die  nach  ordnungsmäßiger
  Folge  zur  Herausgabe  bestimmt  ist.

§  16.  Der  Verleger  ist  verpflichtet,  diejenige  Zahl  von  Abzügen

  herzustellen,  welche  er  nach  dem  Vertrag  oder  gemäß  dem
5  herzustellen  berechtigt  ist.  Er  hat  rechtzeitig  dafür  zu  sorgen,

daß  der  Bestand  nicht  vergriffen  wird.

§  17.  Ein  Verleger,  der  das  Recht  hat,  eine  neue  Auflage  zu
veranstalten,  ist  nicht  verpflichtet,  von  diesem  Rechte  Gebrauch  zu
machen.  Zur  Ausübung  des  Rechtes  kann  ihm  der  Verfasser  eine
angemessene  Frist  bestimmen.  Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  ist  der
erfasser  berechtigt,  von  dem  Vertrage  zurückzutreten,  wenn  nicht
le  Veranstaltung  rechtzeitig  erfolgt  ist.  Der  Bestimmung  einer  Frist
edarf  es  nicht,  wenn  die  Veranstaltung  von  dem  Verleger  ver—
weigert  wird.

d  §  18.  Fällt  der  Zweck,  welchem  das  Werk  dienen  sollte,  nach

um  Abschlusse  des  Vertrags  weg,  so  kann  der  Verleger  das  Verragsverhältniß
  kündigen;  der  Anspruch  des  Verfassers  auf  die  Vergütung

  bleibt  unberührt.

Be  Das  Gleiche  gilt,  wenn  Gegenstand  des  Verlagsvertrags  ein
eitrag  zu  einem  Sammelwerk  ist  und  die  Vervielfältigung  des
ammelwerkes  unterbleibt.

§  19.  Werden  von  einem  Sammelwerke  neue  Abzüge  hergestellt,
  so  ist  der  Verleger  im  Einverständnisse  mit  dem  Herausgeber
  berechtigt,  einzelne  Beiträge  wegzulassen.

r  §  20.  Der  Verleger  hat  für  die  Korrektur  zu  sorgen.  Einen
zug  hat  er  rechtzeitig  dem  Verfasser  zur  Durchsicht  vorzulegen.

b;  Der  Abzug  gilt  als  genehmigt,  wenn  der  Verfasser  ihn  nicht
innen  einer  angemessenen  Frist  dem  Verleger  gegenüber  beanstandet.

§  21.  Die  Bestimmung  des  Ladenpreises,  zu  welchem  das  Werk

reitet  wird,  steht  für  jede  Auflage  dem  Verleger  zu.  Er  darf

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