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890  Anhang  XVII.  Gesetz  über  das  Verlagsrecht.  8  22—30.

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den  Ladenpreis  ermäßigen,  soweit  nicht  berechtigte  Interessen  des
Verfassers  verletzt  werden.  Zur  Erhöhung  dieses  Preises  bedarf
es  stets  der  Zustimmung  des  Verfassers.

§  22.  Der  Verleger  ist  verpflichtet,  dem  Verfasser  die  vereinbarte
  Vergütung  zu  zahlen.  Eine  Vergütung  gilt  als  stillschweigend
vereinbart,  wenn  die  Ueberlassung  des  Werkes  den  Umständen  nach
nur  gegen  eine  Vergütung  zu  erwarten  ist.

Ist  die  Höhe  der  Vergütung  nicht  bestimmt,  so  ist  eine  angemessene
  Vergütung  in  Geld  als  vereinbart  anzusehen.

§  23.  Die  Vergütung  ist  bei  der  Ablieferung  des  Werkes  zu
entrichten.  Ist  die  Höhe  der  Vergütung  unbestimmt  oder  hängt  sie
von  dem  Umfange  der  Vervielfältigung,  insbesondere  von  der  Zah
der  Druckbogen  ab,  so  wird  die  Vergütung  fällig,  sobald  das  Werk
vervielfältigt  ist.

§  24.  Bestimmt  sich  die  Vergütung  nach  dem  Absatze,  so  hat
der  Verleger  jährlich  dem  Verfasser  für  das  vorangegangene  Geschäftsjahr
  Rechnung  zu  legen  und  ihm,  soweit  es  für  die  Prüfung
erforderlich  ist,  die  Einsicht  seiner  Geschäftsbücher  zu  gestatten-§

  25.  Der  Verleger  eines  Werkes  der  Literatur  ist  verpflichtet,
dem  Verfasser  auf  je  hundert  Abzüge  ein  Freiexemplar,  jedoch  im
Ganzen  nicht  weniger  als  fünf  und  nicht  mehr  als  fünfzehn  zu
liefern.  Auch  hat  er  dem  Verfasser  auf  dessen  Verlangen  ein  Exemplar
  in  Aushängebogen  zu  überlassen.

Der  Verleger  eines  Werkes  der  Tonkunst  ist  verpflichtet,  dem
Verfasser  die  übliche  Zahl  von  Freiexemplaren  zu  liefern.

Von  Beiträgen,  die  in  Sammelwerken  erscheinen,  dürfen  Sonderabzüge
  als  Freiexemplare  geliefert  werden.

§  26.  Der  Verleger  hat  die  zu  seiner  Verfügung  stehenden
Abzüge  des  Werkes  zu  dem  niedrigsten  Preise,  für  welchen  er  das
Werk  im  Betriebe  seines  Verlagsgeschäfts  abgiebt,  dem  Verfasser,
soweit  dieser  es  verlangt,  zu  überlassen.

§  27.  Der  Verleger  ist  verpflichtet,  das  Werk,  nachdem  es
vervielfältigt  worden  ist,  zurückzugeben,  sofern  der  Verfasser  sich
vor  dem  Beginne  der  Vervielfältigung  die  Rückgabe  vorbehalten  hat.

8  28.  Die  Rechte  des  Verlegers  sind  übertragbar,  soweit  nicht
die  Uebertragung  durch  Vereinbarung  zwischen  dem  Verfasser  un
dem  Verleger  ausgeschlossen  ist.  Der  Verleger  kann  jedoch  durch
einen  Vertrag,  der  nur  über  einzelne  Werke  geschlossen  wird,  seine
Rechte  nicht  ohne  Zustimmung  des  Verfassers  übertragen.
Zustimmung  kann  nur  verweigert  werden,  wenn  ein  gewichtiger
Grund  vorliegt.  Fordert  der  Verleger  den  Verfasser  zur  Erklärung