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Vom  19.  Juni  1901.  891

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über  die  Zustimmung  auf,  so  gilt  diese  als  ertheilt,  wenn  nicht  die
erweigerung  von  dem  Verfasser  binnen  zwei  Monaten  nach  dem
Empfange  der  Aufforderung  dem  Verleger  gegenüber  erklärt  wird.
Die  dem  Verleger  obliegende  Vervielfältigung  und  Verbreitung
kann  auch  durch  den  Rechtsnachfolger  bewirkt  werden.  Uebernimmt
der  Rechtsnachfolger  dem  Verleger  gegenüber  die  Verpflichtung,  das
erk  zu  vervielfältigen  und  zu  verbreiten,  so  haftet  er  dem  Ver—
fasser  für  die  Erfüllung  der  aus  dem  Verlagsvertrage  sich  ergebenden
Verbindlichkeiten  neben  dem  Verleger  als  Gesammtschuldner.  Die
Haftung  erstreckt  sich  nicht  auf  eine  bereits  begründete  Verpflichtung
zum  Schadensersatze.
§  29.  Ist  der  Verlagsvertrag  auf  eine  bestimmte  Zahl  von
Auflagen  oder  von  Abzügen  beschränkt,  so  endigt  das  Vertragsverhältniß,
  wenn  die  Auflagen  oder  Abzüge  vergriffen  sind
Der  Verleger  ist  verpflichtet,  dem  Verfasser  auf  Verlangen
uskunft  darüber  zu  ertheilen,  ob  die  einzelne  Auflage  oder  die  bestimmte
  Zahl  von  Abzügen  vergriffen  ist.

Wird  der  Verlagsvertrag  für  eine  bestimmte  Zeit  geschlossen,
so  ist  nach  dem  Ablaufe  der  Zeit  der  Verleger  nicht  mehr  zur  Ver—
breitung  der  noch  vorhandenen  Abzüge  berechtigt.

§  30.  Wird  das  Werk  ganz  oder  zum  Theil  nicht  rechtzeitig
abgeliefert,  so  kann  der  Verleger,  statt  den  Anspruch  auf  Erfüllung
geltend  zu  machen,  dem  Verfasser  eine  angemessene  Frist  zur  Ablieferung
  mit  der  Erklärung  bestimmen,  daß  er  die  Annahme  der
Leistung  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  ablehne.  Zeigt  sich  schon  vor  dem
eitpunkt,  in  welchem  das  Werk  nach  dem  Vertrag  abzuliefern  ist,
aß  das  Werk  nicht  rechtzeitig  abgeliefert  werden  wird,  so  kann  der
erleger  die  Frist  sofort  bestimmen;  die  Frist  muß  so  bemessen  werden,
aß  sie  nicht  vor  dem  bezeichneten  Zeitpunkt  abläuft.  Nach  dem
Ablaufe  der  Frist  ist  der  Verleger  berechtigt,  von  dem  Vertrage  zurück—
zutreten,  wenn  nicht  das  Werk  rechtzeitig  abgeliefert  worden  ist;  der
Anspruch  auf  Ablieferung  des  Werkes  ist  ausgeschlossen.

Der  Bestimmung  einer  Frist  bedarf  es  nicht,  wenn  die  rechtzeitige
  Herstellung  des  Werkes  unmöglich  ist  oder  von  dem  Verfasser
  verweigert  wird  oder  wenn  der  sofortige  Rücktritt  von  dem

ertrage  durch  ein  besonderes  Interesse  des  Verlegers  gerechtfertigt
  wird.

6  Der  Rücktritt  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  nicht  rechtzeitige  Ab—
ieferung  des  Werkes  für  den  Verleger  nur  einen  unerheblichen  Nachtheil
  mit  sich  bringt.

Durch  diese  Vorschriften  werden  die  im  Falle  des  Verzugs  des
Verfassers  dem  Verleger  zustehenden  Rechte  nicht  berührt.