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892  Anhang  XVII.  Gesetz  über  das  Verlagsrecht.  8  31—37.

§  31.  Die  Vorschriften  des  8  30  finden  entsprechende  An—
wendung,  wenn  das  Werk  nicht  von  vertragsmäßiger  Beschaffenheit
  ist.

Beruht  der  Mangel  auf  einem  Umstande,  den  der  Verfasser  zu
vertreten  hat,  so  kann  der  Verleger  statt  des  im  §  30  vorgesehenen
Rücktrittsrechts  den  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  geltend  machen.

8§832.  Wird  das  Werk  nicht  vertragsmäßig  vervielfältigt  oder
verbreitet,  so  finden  zu  Gunsten  des  Verfassers  die  Vorschriften
des  §  30  entsprechende  Anwendung.

§  33.  Geht  das  Werk  nach  der  Ablieferung  an  den  Verleger
durch  Zufall  unter,  so  behält  der  Verfasser  den  Anspruch  auf  die
Vergütung.  Im  Uebrigen  werden  beide  Theile  von  der  Verpflichtung
  zur  Leistung  frei.

Auf  Verlangen  des  Verlegers  hat  jedoch  der  Verfasser  gegen
eine  angemessene  Vergütung  ein  anderes  im  Wesentlichen  übereinstimmendes
  Werk  zu  liefern,  sofern  dies  auf  Grund  vorhandener
Vorarbeiten  oder  sonstiger  Unterlagen  mit  geringer  Mühe  geschehen
kann;  erbietet  sich  der  Verfasser,  ein  solches  Werk  innerhalb  einer
angemessenen  Frist  kostenfrei  zu  liefern,  so  ist  der  Verleger  verpflichtet,
  das  Werk  an  Stelle  des  untergegangenen  zu  vervielfältigen  und
zu  verbreiten.  Jeder  Theil  kann  diese  Rechte  auch  geltend  machen,
wenn  das  Werk  nach  der  Ablieferung  in  Folge  eines  Umstandes  untergegangen
  ist,  den  der  andere  Theil  zu  vertreten  hat.

Der  Ablieferung  steht  es  gleich,  wenn  der  Verleger  in  Verzug
der  Annahme  kommt.

8§  34.  Stirbt  der  Verfasser  vor  der  Vollendung  des  Werkes,
so  ist,  wenn  ein  Theil  des  Werkes  dem  Verleger  bereits  abgeliefert
worden  war,  der  Verleger  berechtigt,  in  Ansehung  des  gelieferten
Theiles  den  Vertrag  durch  eine  dem  Erben  des  Verfassers  gegenüber
abzugebende  Erklärung  aufrechtzuerhalten.

Der  Erbe  kann  dem  Verleger  zur  Ausübung  des  im  Abfs.  1
bezeichneten  Rechtes  eine  angemessene  Frist  bestimmen.  Das  Recht
erlischt,  wenn  sich  der  Verleger  nicht  vor  dem  Ablaufe  der  Frist  für
die  Aufrechterhaltung  des  Vertrags  erklärt.  "

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  die
Vollendung  des  Werkes  in  Folge  eines  sonstigen  nicht  von  dem
Verfasser  zu  vertretenden  Umstandes  unmöglich  wird.

§  35.  Bis  zum  Beginne  der  Vervielfältigung  ist  der  Verfasser
  berechtigt,  von  dem  Verlagsvertrage  zurückzutreten,  wenn  si
Umstände  ergeben,  die  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  nicht  voraus-