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Vom  19.  Juni  1901.  893

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zusehen  waren  und  den  Verfasser  bei  Kenntniß  der  Sachlage  und
verständiger  Würdigung  des  Falles  von  der  Herausgabe  des  Werkes
zurückgehalten  haben  würden.  Ist  der  Verleger  befugt,  eine  neue
Auflage  zu  veranstalten,  so  findet  für  die  Auflage  diese  Vorschrift
entsprechende  Anwendung.

Erklärt  der  Verfasser  auf  Grund  der  Vorschrift  des  Abs.  1
den  Rücktritt,  so  ist  er  dem  Verleger  zum  Ersatze  der  von  diesem
gemachten  Aufwendungen  verpflichtet.  Giebt  er  innerhalb  eines
Jahres  seit  dem  Rücktritte  das  Werk  anderweit  heraus,  so  ist  er
zum  Schadensersatze  wegen  Nichterfüllung  verpflichtet;  diese  Ersatzpflicht
  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Verfasser  dem  Verleger  den  Antrag,
den  Vertrag  nachträglich  zur  Ausführung  zu  bringen,  gemacht  und
er  Verleger  den  Antrag  nicht  angenommen  hat.

836.  Wird  über  das  Vermögen  des  Verlegers  der  Konkurs  eröffnet,

  so  finden  die  Vorschriften  des  8  17  der  Konkursordnung:  auch
ann  Anwendung,  wenn  das  Werk  bereits  vor  der  Eröffnung  des
erfahrens  abgeliefert  worden  war.

Besteht  der  Konkursverwalter  auf  der  Erfüllung  des  Vertrags,
so  tritt,  wenn  er  die  Rechte  des  Verlegers  auf  einen  Anderen  überträgt,
  dieser  an  Stelle  der  Konkursmasse  in  die  sich  aus  dem  Vertragsverhältniß
  ergebenden  Verpflichtungen  ein.  Die  Konkursmasse
haftet  jedoch,  wenn  der  Erwerber  die  Verpflichtungen  nicht  erfüllt,

ir  den  von  dem  Erwerber  zu  ersetzenden  Schaden  wie  ein  Bürge,
er  auf  die  Einrede  der  Vorausklage  verzichtet  hat.  Wird  das
Konkursverfahren  aufgehoben,  so  sind  die  aus  dieser  Haftung  sich
sühebenden  Ansprüche  des  Verfassers  gegen  die  Masse  sicher  zu
ellen.

„  War  zur  Zeit  der  Eröffnung  des  Verfahrens  mit  der  Verviel—
fältigung  noch  nicht  begonnen,  so  kann  der  Verfasser  von  dem  Ver—
rage  zurücktreten.

§  37.  Auf  das  in  den  88  17,  30,  35,  36  bestimmte  Rücktrittsrecht
  finden  die  für  das  vertragsmäßige  Rüßcktrittsrecht  geltenden

1  KO  §  17  (15).  Wenn  ein  zweiseitiger  Vertrag  zur  Zeit  der  Eröffnung
1  Konkursverfahrens  von  dem  Gemeinschuldner  und  von  dem  andern  Theile
dct  oder  nicht  vollständig  erfüllt  ist,  so  kann  der  Konkursverwalter  an  Stelle
Gemeinschuldners  den  Vertrag  erfüllen  und  die  Erfüllung  von  dem  andern

heile  verlangen.

Er  Der  Verwalter  muß  auf  Erfordern  des  anderen  Theils,  auch  wenn  die
#r  füllungszeit  noch  nicht  eingetreten  ist,  demselben  ohne  Verzug  erklären,  ob
die  Erfüllung  verlangen  will.  Unterläßt  er  dies,  so  kann  er  auf  der  Er-Ullung

  nicht  bestehen.

des