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894  Anhang  XVII.  Gesetz  über  das  Verlagsrecht.  8  38—47.

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Vorschriften  der  §§  346  bis  356  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs!  entsprechende
  Anwendung.  Erfolgt  der  Rücktritt  wegen  eines  Umstandes,
den  der  andere  Theil  nicht  zu  vertreten  hat,  so  haftet  dieser  nur
nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
Bereicherung.

§  38.  Wird  der  Rücktritt  von  dem  Verlagsvertrag  erklärt,
nachdem  das  Werk  ganz  oder  zum  Theil  abgeliefert  worden  ist,  so
hängt  es  von  den  Umständen  ab,  ob  der  Vertrag  theilweise  aufrechterhalten
  bleibt.  Es  begründet  keinen  Unterschied,  ob  der  Rücktritt
auf  Grund  des  Gesetzes  oder  eines  Vorbehalts  im  Vertrag  erfolgt.

Im  Zweifel  bleibt  der  Vertrag  insoweit  aufrechterhalten,  als
er  sich  auf  die  nicht  mehr  zur  Verfügung  des  Verlegers  stehenden
Abzüge,  auf  frühere  Abtheilungen  des  Werkes  oder  auf  ältere  Auflagen
  erstreckt.  1

Soweit  der  Vertrag  aufrechterhalten  bleibt,  kann  der  Verfasser
einen  entsprechenden  Theil  der  Vergütung  verlangen.

Diese  Vorschriften  finden  auch  Anwendung,  wenn  der  Vertrag
in  anderer  Weise  rückgängig  wird.  #.

§  39.  Soll  Gegenstand  des  Vertrags  ein  Werk  sein,  an  dem
ein  Urheberrecht  nicht  besteht,  so  ist  der  Verfasser  zur  Verschaffung
des  Verlagsrechts  nicht  verpflichtet.

Verschweigt  der  Verfasser  arglistig,  daß  das  Werk  bereits  anderweit
  in  Verlag  gegeben  oder  veröffentlicht  worden  ist,  so  finden  die
Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes,  welche  für  die  dem  Verkäufer
wegen  eines  Mangels  im  Rechte  obliegende  Gewährleistungspflicht
gelten,  entsprechende  Anwendung.

Der  Verfasser  hat  sich  der  Vervielfältigung  und  Verbreitung
des  Werkes  gemäß  den  Vorschriften  des  §  2  in  gleicher  Weise  31
enthalten,  wie  wenn  an  dem  Werke  ein  Urheberrecht  bestände.  Diese
Beschränkung  fällt  weg,  wenn  seit  der  Veröffentlichung  des  Werkes
durch  den  Verleger  sechs  Monate  abgelaufen  sind.

§  40.  Im  Falle  des  8  39  verbleibt  dem  Verleger  die  Befugni-,
das  von  ihm  veröffentlichte  Werk  gleich  jedem  Dritten  von  neuem
unverändert  oder  mit  Aenderungen  zu  vervielfältigen.  Diese  Vorschrift
  findet  keine  Anwendung,  wenn  nach  dem  Vertrage  die  Herstellung
  neuer  Auflagen  oder  weiterer  Abzüge  von  der  Zahlung  einer
besonderen  Vergütung  abhängig  ist.  ·

8  41.  Werden  für  eine  Zeitung,  eine  Zeitschrift  oder  ein
sonstiges  periodisches  Sammelwerk  Beiträge  zur  Veröffentlichung

1  Siehe  oben  zu  HGB  8  375  S.  197.  198.