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Vom  19.  Juni  1901.  895

angenommen,  so  finden  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  Anwendung,
soweit  sich  nicht  aus  den  88  42  bis  46  ein  Anderes  ergiebt.

8  42.  Sofern  nicht  aus  den  Umständen  zu  entnehmen  ist,  daß
der  Verleger  das  ausschließliche  Recht  zur  Vervielfältigung  und
Verbreitung  erhalten  soll,  verbleibt  dem  Verfasser  die  anderweitige
Verfügung  über  den  Beitrag.

Uebber  einen  Beitrag,  für  welchen  der  Verleger  das  ausschließliche
  Recht  zur  Vervielfältigung  und  Verbreitung  erhalten  hat,  darf
der  Verfasser  anderweit  verfügen,  wenn  seit  dem  Ablaufe  des  Kalenderjahrs.
  in  welchem  der  Beitrag  erschienen  ist,  ein  Jahr  verstrichen
ist.  Ist  der  Beitrag  für  eine  Zeitung  geliefert,  so  steht  diese  Be—
fugniß  dem  Verfasser  alsbald  nach  dem  Erscheinen  zu.

§  43.  Der  Verleger  ist  in  der  Zahl  der  von  dem  Sammelwerke
  herzustellenden  Abzüge,  die  den  Beitrag  enthalten,  nicht  bechränkt.

  Die  Vorschrift  des  §  20  Abs.  1  Satz  2  findet  keine  Anwendung.


§  44.  Soll  der  Beitrag  ohne  den  Namen  des  Verfassers  erscheinen,
  so  ist  der  Verleger  befugt,  an  der  Fassung  solche  Aenderungen
  vorzunehmen,  welche  bei  Sammelwerken  derselben  Art  üblich  sind.

§  45.  Wird  der  Beitrag  nicht  innerhalb  eines  Jahres  nach
der  Ablieferung  an  den  Verleger  veröffentlicht,  so  kann  der  Verfasser
  das  Vertragsverhältniß  kündigen.  Der  Anspruch  auf  die
ergütung  bleibt  unberührt.

Ein  Anspruch  auf  Vervielfältigung  und  Verbreitung  des  Beitrags
  oder  auf  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  steht  dem  Verasser
  nur  zu,  wenn  ihm  der  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Beitrag  ercheinen
  soll,  von  dem  Verleger  bezeichnet  worden  ist.

8  46.  Erscheint  der  Beitrag  in  einer  Zeitung,  so  kann  der
Verfasser  Freiexemplare  nicht  verlangen.

Der  Verleger  ist  nicht  verpflichtet,  dem  Verfasser  Abzüge  zum
Buchhändlerpreise  zu  überlassen.
§  47.  Uebernimmt  Jemand  die  Herstellung  eines  Werkes  nach
einem  Plane,  in  welchem  ihm  der  Besteller  den  Inhalt  des  Werkes
sowie  die  Art  und  Weise  der  Behandlung  genau  vorschreibt,  so  ist
er  Besteller  im  Zweifel  zur  Vervielfältigung  und  Verbreitung
nicht  verpflichtet.
s  Das  Gleiche  gilt,  wenn  sich  die  Thätigkeit  auf  die  Mitarbeit
vn  encyklopädischen  Unternehmungen  oder  auf  Hülfs=  oder  Nebenarbeiten

  für  das  Werk  eines  Anderen  oder  für  ein  Sammelwerk
eschränkt.