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896  Anhang  XVIII.  Gesetz,  betr.  das  Flaggenrecht  der  Kauffahrteischiffe.  8  1—5.
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§  48.  Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  auch  dann  Anwendung,
  wenn  derjenige,  welcher  mit  dem  Verleger  den  Vertrag
abschließt,  nicht  der  Verfasser  ist.

§  49.  In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch
Klage  oder  Widerklage  ein  Anspruch  auf  Grund  der  Vorschriften
dieses  Gesetzes  geltend  gemacht  ist,  wird  die  Verhandlung  und  Entscheidung
  letzter  Instanz  im  Sinne  des  §  8  des  Einführungsgesetzes
  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  dem  Reichsgerichte  zugewiesen-§

  50.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1902  in  Kraft.

XVIII

Gesetz,  betreffend  das  Flaggenrecht  der  Kauffahrteischiffe-Vom

  22./6.  1899  (RGBl  319),  25./10.  671  (BGBl  35),  23./12.  88
(RGBl  300),  29./5.  1901  (RGBl  184).

§  1.  Die  zum  Erwerb  durch  die  Seefahrt  bestimmten  Schiffe
(Kauffahrteischiffe)  mit  Einschluß  der  Lootsen-,  Hochseefischerei-Bergungs=
  und  Schleppfahrzeuge  haben  als  Nationalflagge  ausschließlich
  die  Reichsflagge  (Artikel  55  der  Reichsverfassung)  zu  führen

Die  Form  der  Reichsflagge  und  die  Art  ihrer  Führung  wird
durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt.  .

§  2.  Zur  Führung  der  Reichsflagge  sind  die  Kauffahrteischiffe:
  nur  dann  berechtigt,  wenn  sie  im  ausschließlichen  Eigenthume

von  Reichsangehörigen  stehen.
.

1  Durch  die  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  (BGBl  70  ein

Art.  80  auch  in  Württemberg,  Baden  und  Hessen,  durch  G  v.  22./4.  -
(Rl  87)  in  Bayern  eingeführt.  Vgl.  V,  betr.  die  Bundesflagge  für  Kauf
fahrteischiffe,  25./10.  67  (BGBl  39);  Flaggen=  und  Salut-Reglemen
24./12.  67,  21./5.  78;  Verfassung  d.  Deutschen  Reiches  16./4.  71  (BGBl  6ö)
Art.  55:  Die  Flagge  der  Kriegs=  und  Handelsmarine  ist  schwarz-weiß-roth.
G  v.  15./4.  85,  betr.  die  Befugniß  der  Seefahrzeuge,  welche  der  Gattung
der  Kauffahrteischiffe  nicht  angehören,  zur  Führung  der  Reichsflagge  (R#l  89  :
V  über  die  Führung  der  Reichsflagge  8./11.  92  (RGBl  1050),  abgeänden
durch  V  9./10.  07  (RGBl53);  Schutzgebietsgesetz  25./7.  1900,  1
(RGBl  815).  „

2  Vgl.  auch  G  über  die  Registrirung  und  Bezeichnung  der  Kauffahrten“
schiffe  28./6.  73  (RGBl  184).  Vgl.  Vorschriften  über  die  Registrirung  #u
Bezeichnung  der  Kauffahrteischiffe  v.  13./11.  73  (RGBl  367);  Bekanntn
v.  1./9.  92  (RGBl  787):  Abänderung  des  §  5,  1  der  Vorschriften;