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Vom  22.  Juni  1899.  897

Den  Reichsangehörigen  werden  gleichgeachtet  offene  Handels—
gesellschaften  und  Kommanditgesellschaften,  wenn  die  persönlich  haften—
den  Gesellschafter  sämmtlich  Reichsangehörige  sind;  andere  Handels—
gesellschaften,  eingetragene  Genossenschaften  und  juristische  Personen,
wenn  sie  im  Inland  ihren  Sitz  haben,  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien  jedoch  nur  dann,  wenn  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter
sämmtlich  Reichsangehörige  sind.

§  3.  Verliert  der  Eigenthümer  einer  Schiffspart  die  Reichsangehörigkeit
  oder  geht  eine  im  Eigenthum  eines  Reichsangehörigen
stehende  Schiffspart  in  anderer  Weise  als  durch  Veräußerung  (Handelsgesetzbuch
  §  503)  auf  einen  Ausländer  über,  so  behält  das  Schiff
sch  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres  das  Recht  zur  Führung  der  Reichsagge.



Sind  seit  dem  im  Abs.  1  bezeichneten  Ereignisse  sechs  Monate
verstrichen,  so  hat  das  Registergericht  die  übrigen  Mitrheder  auf  ihren

ntrag  zu  ermächtigen,  die  Schiffspart  für  Rechnung  des  Eigenthümers
  öffentlich  versteigern  zu  lassen;  über  die  Stellung  des  Antrags
  beschließen  die  übrigen  Mitrheder  nach  Stimmenmehrheit;  die

timmen  werden  nach  der  Größe  der  Schiffsparten  berechnet.  Bei
er  Versteigerung  der  Schiffspart  können  die  Antragsteller  mitbieten.
er  Zuschlag  darf  nur  einem  Inländer  ertheilt  werden.

Diese  Vorschriften  kommen  nur  zur  Anwendung,  wenn  die
Schiffsparten  der  übrigen  Mitrheder  wenigstens  zwei  Drittheile  des
Schiffes  umfassen.

„8  4.  Für  die  zur  Führung  der  Reichsflagge  befugten  Kauffahrteischiffe
  sind  in  den  an  der  See  oder  an  Seeschiffahrtsstraßen  be—
egenen  Gebieten  Schiffsregister  zu  führen.

Die  Schiffsregister  werden  von  den  Amtsgerichten  geführt.  Durch
Anordnung  der  Landesjustizverwaltung  kann  die  Führung  des  Re—

Gleers  für  mehrere  Amtsgerichtsbezirke  einem  Amtsgericht  übertragen
erden.

85.  Das  Schiffsregister  ist  öffentlich;  die  Einsicht  desselben  ist
Vedem  gestattet.  Von  den  Eintragungen  können  gegen  Erlegung  der
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beisung  f.  d.  deutschen  Schiffsregister-Behörden,  betr.  die  Eintragung  der  nach
Schiffsvermessungsordnung  vom  5.  Juli  1872  ermittelten  Vermessungsergebnisse
  in  die  Schiffscertificat-Formulare,  v.  5./1.  73  (CBl  155);  Anweisung
8  deutschen  Schiffsregister-Behörden  wegen  Bezeichnung  der  Ladungsfähig—
der  im  Auslande  erworbenen,  im  Inlande  noch  nicht  vermessenen  deutschen

chiffe  in  den  Schiffsregistern  und  Schiffscertificaten  v.  13./2.  74  (CBl  223).
8  1  Preußen  1./12.99  (IMBl  753);  Mecklenb.-Schwerin  18./11.  99  (Reg.-l.

  822);  Oldend.  7./12.  99.(6  Bl  689);  Lübeck  16./2.  01;  Hamburg  28./12.  99.

Friedber  g,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  57