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898  Anhang  XVIII.  Gesetz,  betr.  das  Flaggenrecht  der  Kauffahrteischiffe.  8  6—12.
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Kosten  Abschriften  gefordert  werden,  die  auf  Verlangen  zu  beglaubigen
sind.

§  6.  Ein  Schiff  kann  nur  in  das  Schiffsregister  des  Hafens  eingetragen
  werden,  von  welchem  aus,  als  dem  Heimathshafen,  die  Seefahrt
  mit  dem  Schiffe  betrieben  werden  soll.

Soll  die  Seefahrt  von  einem  ausländischen  Hafen  oder  von
einem  Hafen  eines  Schutzgebiets  oder  eines  Konsulargerichtsbezirkes
aus  betrieben  werden  oder  fehlt  es  an  einem  bestimmten  Heimathshafen,
  so  steht  dem  Rheder  die  Wahl  des  inländischen  Registers  frei.
Hat  der  Rheder  weder  seinen  Wohnsitz  noch  seine  gewerbliche  Niederlassung
  im  Bezirke  des  Registergerichts,  so  ist  er  verpflichtet,  einen
im  Bezirke  des  Registergerichts  wohnhaften  Vertreter  zu  bestellen,
welcher  die  nach  diesem  Gesetze  für  den  Rheder  begründeten  Rechte
und  Pflichten  gegenüber  dem  Registergerichte  wahrzunehmen  hat.
Die  Verpflichtung  zur  Bestellung  eines  Vertreters  fällt  weg,  wenn  das
Registergericht  seinen  Sitz  und  der  Rheder  seinen  Wohnsitz  oder  seine
gewerbliche  Niederlassung  im  Reichsgebiete  hat.

8  7.  Die  Eintragung  in  das  Schiffsregister  hat  zu  enthalten:

den  Namen  und  die  Gattung  des  Schiffes  sowie  das  Untelscheidungssignal;



die  Ergebnisse  der  amtlichen  Vermessung;

die  Zeit  und  den  Ort  der  Erbauung,  soweit  sie  festzustellen  sind;

den  Heimathshafen;

5.  den  Namen  und  die  nähere  Bezeichnung  des  Rheders;

bei  einer  Rhederei  den  Namen  und  die  nähere  Bezeichnung
sämmtlicher  Mitrheder  und  des  Korrespondentrheders  sowie
  die  Größe  der  den  einzelnen  Mitrhedern  gehörenden
Schiffsparten;
bei  Handelsgesellschaften,  eingetragenen  Genossenschaften  und

juristischen  Personen  die  Firma  oder  den  Namen  und  den
Ort,  an  welchem  sie  ihren  Sitz  haben,  bei  offenen  Handelsgesellschaften
  außerdem  den  Namen  und  die  nähere  Bezeichnung
  sämmtlicher  Gesellschafter,  bei  Kommanditgesellschaften
  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  den  Namen
und  die  nähere  Bezeichnung  sämmtlicher  persönlich  haftenden
  Gesellschafter;

6.  die  Angabe,  daß  in  Ansehung  der  Reichsangehörigkeit  der  Betheiligten

  die  gesetzlichen  Anforderungen  erfüllt  sind;
7.  den  Rechtsgrund,  auf  welchem  die  Erwerbung  des  Schiffes  oder
der  einzelnen  Schiffsparten  beruht;
8.  den  Tag  der  Eintragung;
9.  die  Ordnungsnummer,  unter  der  das  Schiff  eingetragen  ist.

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