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Vom  22.  Juni  1899.  899

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§  8.  Die  Eintragung  in  das  Schiffsregister  darf  erst  geschehen,
nachdem  das  Recht  des  Schiffes  zur  Führung  der  Reichsflagge  sowie
alle  im  8  7  bezeichneten  Thatsachen  und  Rechtsverhältnisse  glaubhaft
gemacht  sind.

Solange  die  amtliche  Vermessung  im  Inlande  noch  nicht  hat
stattfinden  können,  dürfen  die  Ergebnisse  der  Vermessung  auf  Grund
der  Vermessungsurkunde  einer  ausländischen  Behörde  oder  eines
sonstigen  glaubhaften  Nachweises  eingetragen  werden.

§  9.  Ist  der  Rheder  zugleich  Angehöriger  eines  fremden  Staates,
so  hat  er  auf  Verlangen  des  Registergerichts  glaubhaft  zu  machen,
daß  das  Schiff  nicht  in  ein  Schiffsregister  dieses  Staates  eingetragen
ist.  Wird  festgestellt,  daß  eine  solche  Eintragung  besteht,  so  darf  das
Schiff  nicht  in  ein  inländisches  Schiffsregister  eingetragen  werden.

§  10.  Ueber  die  Eintragung  des  Schiffes  in  das  Schiffsregister
wird  von  dem  Registergericht  eine  mit  dem  Inhalte  der  Eintragung
übereinstimmende  Urkunde  (Schiffs-Certifikat)  ausgestellt.

Das  Schiffs-Certifikat  hat  außerdem  zu  bezeugen,  daß  die  nach

8  erforderlichen  Nachweise  geführt  sind  und  daß  das  Schiff  zur
Führung  der  Reichsflagge  befugt  ist.

§  11.  Durch  das  Schiffs-Certifikat  wird  das  Recht  des  Schiffes
zur  Führung  der  Reichsflagge  nachgewiesen.

Das  Recht  zur  Führung  der  Reichsflagge  darf  vor  der  Ertheilung
des  Schiffs-Certifikats  nicht  ausgeübt  werden.

Das  Schiffs-Certifikat  oder  ein  von  dem  Registergerichte  beglaubigter
  Auszug  aus  dem  Certifikat  ist  während  der  Reise  stets
an  Bord  des  Schiffes  mitzuführen.

§  12.  Erlangt  ein  im  Auslande  befindliches  Schiff  dadurch,
daß  es  in  das  Eigenthum  eines  Reichsangehörigen  gelangt,  das  Recht
zur  Führung  der  Reichsflagge,  so  kann  das  Schiffs-Certifikat  durch
eine  Bescheinigung  ersetzt  werden,  die  der  Konsul,  in  dessen  Bezirke
das  Schiff  sich  zur  Zeit  des  Eigenthumsüberganges  befindet,  über
das  Recht  zur  Führung  der  Reichsflagge  ertheilt  (Flaggenzeugniß).

as  Flaggenzeugniß  hat  nur  für  die  Dauer  eines  Jahres  seit  dem
Tage  der  Ausstellung,  darüber  hinaus  nur  für  die  Dauer  einer  durch
höhere  Gewalt  verlängerten  Reise  Gültigkeit.

Ein  Flaggenzeugniß  kann  auch  behufs  der  ersten  Ueberführung
eines  neuen  Schiffes  in  einen  anderen  Hafen  von  dem  Registergerichte

68  1  Vgl.  G  8./11.  67,  37  (BGBl  143).  Gebühren  dafür:  Tarif  15./3.

#  Nr.  3,  8  (30.Bl  63,  22);  1./7.  72  Nr.  2,  30  (K  Bl  247);  über  die  Voregung
  der  Schiffscertifikate  bei  den  Schiffsmeldungen  an  die  Konsulate  des
eutschen  Reichs  vgl.  V  28./7.  80,  1  (Rl  183).

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