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900  Anhang  XVIII.  Gesetz,  betr.  das  Flaggenrecht  der  Kauffahrteischiffe.  8  13—20.

des  deutschen  Erbauungshafens  ausgestellt  werden.  Dieses  Zeugniß
hat  nur  für  die  Dauer  der  Ueberführung  Gültigkeit.

Von  der  Ausstellung  des  Flaggenzeugnisses  hat  die  ausstellende
Behörde,  wenn  ein  deutscher  Hafen  zum  Heimathshafen  des  Schiffes
bestimmt  ist,  dem  Registergerichte  dieses  Hafens  Anzeige  zu  machen.

8  13.  Treten  in  den  eingetragenen  Thatsachen  oder  Rechtsverhältnissen
  Veränderungen  ein,  so  sind  sie  in  das  Schiffsregister  einzutragen.
  Jede  Eintragung  ist  baldthunlichst  auf  dem  Schiffs-Certifikate
  zu  vermerken.  Die  Aenderung  des  Namens  des  Schiffes  bedarf
der  Genehmigung  des  Reichskanzlers.

Geht  das  Schiff  unter  oder  wird  es  als  reparaturunfähig  kondemnirt
  oder  verliert  es  das  Recht  zur  Führung  der  Reichsflagge,  so
ist  es  in  dem  Schiffsregister  zu  löschen  und  das  Schiffs-Certifikat
von  dem  Registergericht  unbrauchbar  zu  machen.  Das  Gleiche  gilt,
wenn  der  Rheder  zugleich  Angehöriger  eines  fremden  Staates  ist,  und
sich  ergiebt,  daß  das  Schiff  in  ein  Schiffsregister  dieses  Staates  eingetragen
  ist.

Im  Falle  der  Verlegung  des  Heimathshafens  aus  dem  Registerbezirke
  hat  das  Registergericht  nach  Vollziehung  der  Eintragung  das
Schiffs-Certifikat  mit  einer  beglaubigten  Abschrift  des  Registerinhalts
dem  neuen  Registergerichte  zur  Bewirkung  der  Eintragung  zu  übersenden.


§  14.  Die  Thatsachen  und  Rechtsverhältnisse,  welche  gemäß  8  13
eine  Eintragung  oder  die  Löschung  im  Schiffsregister  erforderlich
machen,  sind  dem  Registergericht  anzuzeigen  und  glaubhaft  zu  machen.

Verpflichtet  hierzu  sind:

alle  Personen,  deren  Namen  nach  §  7  Nr.  5  in  das  Schiffsregister
  einzutragen  sind,

bei  juristischen  Personen,  eingetragenen  Genossenschaften  und
solchen  Handelsgesellschaften,  welche  keine  persönlich  haftenden
  Gesellschafter  haben,  die  gesetzlichen  Vertreter,

in  dem  Falle  des  8  6  Abs.  2  Satz  2  statt  des  Rheders  dessen
Vertreter,

in  dem  Falle  eines  Eigenthumswechsels,  durch  den  das  Recht
des  Schiffes  zur  Führung  der  Reichsflagge  nicht  berührt
wird,  auch  der  neue  Erwerber  des  Schiffes  oder  der  Schiffspart.


Die  Anzeige  ist  von  dem  Verpflichteten  binnen  sechs  Wochen  nach
dem  Ablaufe  des  Tages  zu  bewirken,  an  welchem  er  von  der  einzutragenden
  Thatsache  Kenntniß  erlangt  hat.  „

Sind  mehrere  Verpflichtete  vorhanden,  so  genügt  die  Anzeige
durch  einen  von  ihnen.