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Vom  22.  Juni  1899.  901

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§  15.  Ist  eine  Eintragung  oder  die  Löschung  im  Schiffsregister
erforderlich,  so  ist  das  Schiffs-Certifikat,  und  wenn  der  Inhalt  eines
von  dem  Registergericht  ertheilten  Auszugs  aus  dem  Schiffs-Certifikate
  berührt  wird,  auch  dieser  dem  Gericht  einzureichen.  Zur  Ein—
reichung  verpflichtet  ist  außer  den  im  8  14  bezeichneten  Personen  auch
der  Schiffer,  sobald  sich  das  Schiff  in  dem  Hafen  befindet,  in  dessen
Register  es  eingetragen  ist.

Das  Gericht  hat  die  Betheiligten  zur  Einreichung  der  Urkunden
durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.  Auf  das  Verfahren  finden  die
Vorschriften  der  88  132  bis  139  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  (Reichs-Gesetzbl.  1898  S.  771)7  entsprechende
  Anwendung.

Befindet  sich  das  Schiff  im  Auslande,  so  hat  auf  Antrag  das
Registergericht  ein  neues  Schiffs-Certifikat  auszustellen  und  es  dem
Schiffer  gegen  Rückgabe  der  nach  Abs.  1  einzureichenden  Urkunden
urch  Vermittelung  einer  deutschen  Behörde  aushändigen  zu  lassen.

§  16.  Schiffe  von  nicht  mehr  als  50  Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt
  sind  auch  ohne  Eintragung  in  das  Schiffsregister  und  Erhheilung
  des  Schiffs-Certifikats  befugt,  das  Recht  zur  Führung  der
Reichsflagge  auszuüben.

8§  17.  Ein  in  das  Schiffsregister  eingetragenes  Schiff  muß
seinen  Namen  an  jeder  Seite  des  Bugs  und  seinen  Namen  sowie  den

amen  des  Heimathshafens  am  Heck  in  gut  sichtbaren  und  fest  angebrachten
  Schriftzeichen  führen.

§  18.  Führt  ein  Schiff  die  Reichsflagge,  ohne  hierzu  nach  den
Vorschriften  der  §§  2,  3  berechtigt  zu  sein,  so  wird  der  Schiffer  mit
Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu
echs  Monaten  bestraft.  Auch  kann  auf  Einziehung  des  Schiffes  erannt
  werden,  ohne  Unterschied,  ob  es  dem  Verurtheilten  gehört  oder
nicht;  der  8  42  des  Strafgesetzbuchs  findet  entsprechende  Anwendung.

§  19.  Führt  ein  Schiff  den  Vorschriften  der  §§  11,  12  zuwider
die  Reichsflagge,  so  wird  der  Schiffer  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreiundert
  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.
8§20.  Wer  die  ihm  nach  §  14  obliegende  Verpflichtung  nicht
keuilt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Haft
raft.
b;  Wer  gemäß  Abs.  1  verurtheilt  ist  und  seiner  Verpflichtung  nicht
innen  sechs  Wochen  nach  dem  Eintritte  der  Rechtskraft  des  Urtheils
genügt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit  Gesangniß
  bis  zu  zwei  Monaten  bestraft.  Die  gleiche  Strafe  tritt  ein,

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1  Siehe  oben  S.  37f.