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902  Anhang  XVIII.  Gesetz,  betr.  das  Flaggenrecht  der  Kauffahrteischiffe.  8  21-25.
wenn  im  Falle  einer  weiteren  Verurteilung  die  Verpflichtungen  nicht
binnen  der  bezeichneten  Frist  erfüllt  wird.

§  21.  Befindet  sich  der  Vorschrift  des  §  11  Abs.  3  zuwider
weder  das  Schiffs-Certifikat  noch  ein  beglaubigter  Auszug  aus  dem
Certifikat  an  Bord  des  Schiffes  oder  ist  das  Schiff  nicht  gemäß  8  17
bezeichnet,  so  wird  der  Schiffer  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig
  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

§  22.  Werden  die  von  dem  Kaiser  erlassenen  Bestimmungen  über
die  Verpflichtung  der  Kauffahrteischiffe,  die  Flagge  vor  Kriegsschiffen
und  Küstenbefestigungen  oder  bei  dem  Einlaufen  in  deutsche  Häfen
zu  zeigen,  1  nicht  beobachtet,  so  wird  der  Schiffer  mit  Geldstrafe  bis
zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.  —

1  Verordnung,  betreffend  Zeigen  der  Nationalflagge  durch
Kauffahrteischiffe.  Vom  21.  August  00.  (RGBl  807.)

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König  von
Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  §  22  des  Gesetzes,  betreffend  Flaggenrecht  der  Kauffahrteischiffe,

  vom  22.  Juni  1899  (Reichs-Gesetztl.  S.  319)  im  Namen  des

Reichs,  was  folgt:

§  1.  Deutsche  Kauffahrteischiffe  haben  die  Reichsflagge  zu  zeigen:

a)  beim  Begegnen  mit  einem  Schiffe  Meiner  Marine,  welches  die  Reichskriegsflagge
  gesetzt  hat,  "„

b)  beim  Passiren  einer  deutschen  Küstenbefestigung,  auf  welcher  die
Kriegsflagge  weht,  wenn  das  Passiren  innerhalb  drei  Seemeilen  vom
Strande  beim  tiefsten  Ebbestand  ab  gerechnet  erfolgt,

c)  beim  Einlaufen  in  einen  deutschen  Hafen.  #

8  2.  Fremde  Kauffahrteischiffe  haben  in  den  Fällen  des  §  1b  und  c  ihre
Nationalflagge  zu  zeigen,  ingleichen  beim  Begegnen  mit  einem  Schiffe  Meiner
Marine,  welches  die  Reichskriegsflagge  gesetzt  hat,  wenn  die  Begegnung  inner“
halb  der  im  §  1b  bezeichneten  Grenze  erfolgt.

§  3.  Die  Kommandanten  Meiner  Schiffe  haben  die  Befolgung  der  Vorschriften
  über  die  Flaggenführung  durch  die  Kauffahrteischiffe  zu  überwachen-Sie
  sind  daher  berechtigt

a)  in  den  Fällen  der  88  1,  2  das  Zeigen  der  Flagge  erforderlichen
Falles  zu  erzwingen,

b)  den  Kauffahrteischiffen  solche  als  Nationalflagge  geführte  Flaggen,
welche  den  bestehenden  Vorschriften  nicht  entsprechen,  und  solche  von
ihnen  geführte  Wimpel,  welche  dem  Wimpel  der  Kriegsmarine  ähnli
sind,  wegzunehmen,  auch  die  unbefugte  Führung  der  Reichsflagge  u
verhindern.  „

8  4.  Die  Verpflichtung  der  Hafenpolizeibehörden  zum  Einschreiten  bei
Nichtbefolgung  der  in  den  88  1  und  2  gegebenen  Vorschriften  wird  durch  die
Bestimmung  des  §  3  nicht  berührt.  „

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kaiserlichen  Insiegel.