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Vom  22.  Juni  1899.  903

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§  23.  Straflos  bleibt  in  den  Fällen  der  §8  18  bis  22  derjenige,
bezüglich  dessen  festgestellt  wird,  daß  die  Handlung  oder  Unterlassung
ohne  sein  Verschulden  erfolgt  ist.

8  24.  Die  in  den  88  18,  19,  21  bezeichneten  Handlungen  sind
auch  dann  strafbar,  wenn  sie  im  Ausland  oder  auf  offener  See
begangen  werden.

Das  Gleiche  gilt  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  im  8  22
vorgesehenen  Bestimmungen,  sofern  die  Zuwiderhandlung  auf  einem
deutschen  Kauffahrteischiff  erfolgt.

§  25.  Der  Bundesrath  bestimmt:

1.  die  Grenzen  der  Seefahrt  im  Sinne  dieses  Gesetzes  (§  1),

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1  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen.
zum  §  25  des  Flaggen-Gesetzes  vom  22.  Juni  1899.1  Vom  10  Rov.
1899.  (CBl  S.  380.)
§  1.  Als  Seefahrt  im  Sinne  des  §  1  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1899
ist  in  den  nachstehend  aufgeführten  Revieren  die  Fahrt  anzusehen:

1.  bei  Memel

außerhalb  der  Mündung  des  Kurischen  Haffs,
2.  bei  Pillau  "
außerhalb  des  Pillauer  Tiefs,
3.  bei  Neufahrwasser
außerhalb  der  Mündung  der  Weichsel,
4.  in  der  Putziger  Wiek
außerhalb  Rewa  und  Heisternest,
5.  bei  Dievenow,  Swinemünde  und  Peenemünde
außerhalb  der  Mündung  der  Dievenow  und  Swine  sowie  außerhalb
  der  nördlichen  Spitze  der  Insel  Usedom  und  der  Insel
Ruden,
6.  bei  Rügen
östlich:
außerhalb  der  Insel  Ruden  und  dem  Thiessower  Höft,
westlich:
außerhalb  Wittower  Posthaus  und  der  nördlichen  Spitze
von  Hiddens-Oe  sowie  außerhalb  des  Bock  bei  Barhöft,
7.  bei  Wismar
außerhalb  Jackelsbergs-Riff,  Hannibal-Grund,  Schweinskötel  und
Lieps  sowie  außerhalb  Tarnewitz,
8.  auf  der  Kieler  Föhrde
außerhalb  Stein  bei  Labö  und  Bülk,
9.  auf  der  Eckern  Föhrde
außerhalb  Nienhof  und  Boknis,

ni  1  Die  dieser  Bekanntmachung  als  Anlage  beigefügten  Muster  werden  hier
cht  wiedergegeben.