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904  Anhang  XVIII.  Gesetz,  betr.  das  Flaggenrecht  der  Kauffahrteischiffe.  8  25.

2.  den  Umfang,  in  welchem  die  Ergebnisse  der  amtlichen  Vermessung
  in  das  Schiffsregister  einzutragen  sind  (8§7  Nr.  2),

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10.  bei  Flensburg,  Sonderburg  und  Apenrade
außerhalb  Birknakke  und  Kekenis-Leuchtthurm  sowie  außer—
halb  Tundtoft-Nakke  und  Kundshoved,
11.  bei  Hadersleben
außerhalb  Raadhoved,  Insel  Aarö,  Insel  Linderum  und
Orbyhage,

12.  bei  Husum
außerhalb  Nordstrand,

13.  auf  der  Eider
außerhalb  Vollerwiek  und  Hundeknoll,

14.  auf  der  Elbe
außerhalb  dex  westlichen  Spitze  des  hohen  Ufers  (Dieksand)  und
der  Kugelbake  bei  Döse,

15.  auf  der  Weser

außerhalb  Cappel  und  Langwarden,
16.  auf  der  Jade
außerhalb  Langwarden  und  Schillingshörn,
17.  auf  der  Ems
außerhalb  der  westlichen  Spitze  der  Westermarsch  (Utlands-Hörn)
und  Ostpolder  Siel.
Für  die  Schutzgebiete  bleibt  die  Bestimmung  der  Grenzen  der  Seefahrt
dem  Reichskanzler  oder  dem  von  ihm  hierzu  ermächtigten  Beamten  überlassen-§
  2.  Als  Ergebnisse  der  amtlichen  Vermessung  sind  in  das  Schiffsregister
einzutragen:  ,-1.

  die  nach  8  25  der  Schiffsvermessungsordnung  vom  1.  März  1895
aufgenommenen  Hauptmaße:;

2.  Der  Raumgehalt  des  Schiffes,  und  zwar  der  Bruttoraumgehalt  und
der  Nettoraumgehalt,  jeder  in  Kubikmetern  und  Registertons  nach
folgendem  Muster:

Die  Vermessung  ist  auf  Grund  der  Schiffsvermessungsordnung
  vom  1.  März  1895  (Reichs-Gesetzbl.  1895  S.  161)  nach  dem
..-  .dk..I  Verfahren  erfolgt  und  es  beträgt:

Kubikmeter  Registertons
.  .

a)  der  Bruttoraumgehalt  des  Schifffe  ..
b)derNettoraumgehaltdcsSchifer.......·........  *

zu  b)  in  Worren.  Kubikmeren
gleissss  Regziseerton“

O„  .  J  *  ·  .  ·?
Hat  die  Vermessung  im  Inlande  noch  nicht  stattfinden  können,  so  ist  er
im  Schiffsregister  zu  vermerken.  Es  sind  alsdann  diejenigen  Angaben  u