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Vom  22.  Juni  1899.  905

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8.  die  Einrichtung  des  Schiffs-Certifikats  (8  10),  des  beglaubigten
Auszugs  aus  dem  Schiffs-Certifikat  (§  11)  und  der  Flaggen—
zeugnisse  (8  12),

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Raumgehalt  oder  Ladungsfähigkeit  einzutragen,  welche  sich  aus  den  anderweitig,
  insbesondere  durch  eine  ausländische  Vermessungsurkunde  glaubhaft
geführten  Nachweisen  ergeben.  Die  Art  des  Nachweises  ist  im  Register  zu
vermerken.  Eine  Umrechnung  in  Kubikmeter  und  Registertons  findet,  wenn  die
Pesweis  sich  auf  andere  Maße  beziehen,  nicht  statt  (vergl.  den  Vermerk  im
bs.  3).

Wird  das  Schiff  demnächst  einer  amtlichen  Vermessung  im  Inland  unterzogen,
  so  ist  deren  Ergebniß  gemäß  Abs.  1  einzutragen.

§  3.  Die  Einrichtung  des  Schiffs-Certifikats  erfolgt  nach  dem  beiliegenden
  Muster.  Die  Ausfertigung  ist  mit  der  Unterschrift  und  dem  Siegel  der  ausstellenden
  Behörde  zu  versehen.

Die  Eintragung  der  Vermessungsergebnisse  in  das  Schiffs-Certifikat  erfolgt
gemäß  §  2  mit  folgenden  Maßgaben:

Ist  das  Schiff  noch  nicht  im  Inlande  vermessen,  so  ist  an  Stelle  der  nach
82  vorgeschriebenen  Eintragung  neben  dem  für  diese  bestimmten  Platze  das

olgende  zu  vermerken:

Das  Schiff  ist  im  Inlande  noch  nicht  vermessen.  Ber  –.4
Die

(gegebenenfalls  durch  die  Bezeichnung  der  ausländischen  Vermessungsurkunde  aus-Raumgehalt


üll  laubhaft  gemachte  betrüüt
zufülen)  glaubhaft  gemachte  Ladungsfähigkei  g

(einzutragen  die  nachgewiesenen  Angaben,  soweit  möglich  nach  Brutto=  und  Nettoraumgehalt;
  das  fremdländische  Maß  ist  genau  zu  bezeichnen.
Wird  ein  Schiff  im  Inlande  neu  vermessen,  so  sind  die  Ergebnisse  dieser
Vermessung  gemäß  Abs.  2  unter  der  Rubrik  „Veränderungen  in  den  eingetragenen
  Thatsachen“  einzutragen.  An  der  im  Abs.  3  bezeichneten  Stelle  ist
diesem  Falle  zu  vermerken:
Das  Schiff  ist  neu  vermessen.  (Vergl.  S.  dieses  Certificats.)
t  §  4.  Ein  beglaubigter  Auszug  aus  dem  Schiffs-Certifikate  wird  auf  Anrag
  des  Rheders  oder  des  Schiffers  von  der  Registerbehörde,  welche  das
chiffs-Certifikat  ausgestellt  hat,  ertheilt.  In  den  Auszug  sind  die  Einragungen
  bei  den  ersten  6  Nummern  des  Schiffs-Certifikats  und  die  Bezeugung
  des  Flaggenrechts  aufzunehmen;  er  wird  nach  dem  beiliegenden
|  uster  unter  Unterschrift  und  Siegel  der  Behörde  ausgefertigt.  Die  Einagungen
  erfolgen  nach  dem  jeweilig  geltenden  Inhalte  des  Schiffs-Certifikats.
eränderungen,  welche  nach  der  Ausfertigung  eintreten,  dürfen  in  den  Aus-“
  nicht  eingetragen  werden.  Der  nach  §  15  Abs.  1  des  Gesetzes  vom
ist  Juni  1899  in  solchem  Falle  der  Registerbehörde  einzureichende  Auszug
r  zurückzubehalten  und  zu  vernichten.  Auf  Antrag  des  Rheders  oder  des
iffers  ist  ein  neuer,  den  veränderten  Eintragungen  im  Schiffs-Certifikat

ntsprechender  Auszug  zu  ertheilen.