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906  Anhang  XVIII.  Gesetz,  betr.  das  Flaggenrecht  der  Kauffahrteischiffe.  §  26—30.
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4.  die  Art,  wie  die  Anbringung  der  Namen  am  Schiffe  auszuführen
  ist  (8  17).
§  26.1  Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  auch  Anwendung
auf  seegehende  Lustyachten,  auf  ausschließlich  zur  Ausbildung  von
Seeleuten  bestimmte  Seefahrzeuge  (Schulschiffe),  sowie  auf  solche
Seefahrzeuge,  welche  für  Rechnung  von  auswärtigen  Staaten  oder
deren  Angehörigen  im  Inland  erbaut  sind.  Machen  solche  Fahrzeuge
  von  dem  Rechte  zur  Führung  der  Reichsflagge  Gebrauch,
so  unterliegen  sie  den  für  Kauffahrteischiffe  geltenden  Vorschriften-Durch
  Kaiserliche  Verordnung?  mit  Zustimmung  des  Bundesraths
  kann  die  Geltung  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Vorschriften
auch  auf  andere  nicht  zum  Erwerbe  durch  die  Seefahrt  bestimmte
Seefahrzeuge  erstreckt  werden.
§  26a.s  Durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des
Bundesraths  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Vorschriften  dieses
Gesetzes  auch  auf  Binnenschiffe,  die  ausschließlich  auf  ausländischen
Gewässern  verkehren,  Anwendung  finden.“  Die  Schiffsregister  für

§  5.  Die  Flaggenzeugnisse  werden  nach  den  beiliegenden  Mustern  Anlage
  C  (§  12  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1899)  und  Anlage  D  6#12
Abs.  2  a.  a.  O.)  unter  Unterschrift  und  Siegel  der  Behörde  ausgefertigt.

8  6.  Die  nach  8  17  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1899  vom  Schiffe  zu
führenden  Namen  sind  in  lateinischer  Druckschrift  von  solcher  Größe  deutlich
erkennbar  anzubringen,  daß

1.  die  Höhe  der  kleinsten  Buchstaben  mindestens  zehn  Centimeter,

2.  die  Breite  der  die  Buchstaben  bildenden  Grundstriche  mindestens  ½

der  Höhe  der  Buchstaben  beträgt.  „

Der  Antrag  auf  Aenderung  des  Namens  eines  in  das  Schiffsregister  ein“
getragenen  Schiffes  ist  an  die  Registerbehörde  zu  richten,  welche  den  Antrag
mit  begutachtendem  Berichte  dem  Reichskanzler  (Reichsamt  des  Innern)  vorlegt.

1  In  der  Fassung  des  G  29./5.  01  (REBl  184).

2  V  5./7.  03  (RGBl  257).

s  Eingeschoben  durch  dasselbe  Gesetz.

4  Verordnung,  betreffend  das  Flaggenrecht  deutscher  Binnen"
schiffe,  die  ausschließlich  auf  ausländischen  Gewässern  ver—
kehren.  Vom  1.  März  00.  (RGl  71.)

§  1.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  das  Flaggenrecht  der
Kauffahrteischiffe,  vom  22.  Juni  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  319)  finden  an
Binnenschiffe,  welche  ausschließlich  auf  der  unteren  Donau  oder  in  Ostasien
auf  dem  Westflusse  (Si-kiang),  dem  Yangtze-kiang  und  dem  Pai-ho  sowie  an
deren  Zu-  und  Nebenflüssen  verkehren,  Anwendung.  .

§  2.  Ueber  die  Einrichtung  der  Schiffsregister  und  deren  Führung  bei
den  von  ihm  bezeichneten  Konsulaten  hat  der  Reichskanzler  nähere  Bestimmungen
  zu  treffen.