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Anhang  XIX.  Schiffsvermessungs-Ordnung.  Vom  20.  Juni  1888.  §  1.  907

solche  Schiffe  werden  bei  den  durch  den  Reichskanzler  bestimmten
deutschen  Konsulaten  geführt.

§  27.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach
welchen  die  Schiffsregister  von  anderen  Behörden  als  den  Gerichten
geführt  werden.

§  28.  Unberührt  bleiben  die  Vorschriften  des  §  10  des  Schutzgebietsgesetzes
  (Reichs-Gesetzbl.  1900  S.  813).1

§  29.  Soweit  in  anderen  Gesetzen  auf  Vorschriften  des  Gesetzes,
betreffend  die  Nationalität  der  Kauffahrteischiffe  und  ihre  Befugniß
zur  Führung  der  Bundesflagge,  vom  25.  Oktober  1867  verwiesen
ist,  treten  die  entsprechenden  Vorschriften  dieses  Gesetzes  an  deren  Stelle.

Der  8  74  Nr.  2  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.
  1898  S.  371)2  wird  aufgehoben.

§  30.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1900  in  Kraft.

XIX
Schiffsvermessungs-Ordnung.=Vom

  20.  Juni  1888.  (R  Bl  190.)  1.  März  1895.  (RGBl  161.)
22.  Mai  1899.  (RGBl  310.)  12.  April  1908.  (RGBl  149.)  (Auszug.)

Allgemeine  Bestimmungen.

§  1.4  Die  nachstehenden  Vorschriften  finden  Anwendung  auf
alle  Schiffe,  Fahrzeuge  und  Boote,  welche  ausschließlich  oder  vorzugsweise
  zur  Seefahrt  im  Sinne  der  Bekanntmachung  vom  10.  Nov

  1  Schutzgebietsgesetz  25./7.  00,  10  (RGBl  813).  Durch  Kaiserl.
erordnung  können  Eingeborene  der  Schutzgebiete  in  Beziehung  auf  das  Recht
zur  Führung  der  Reichsflagge  (G,  betr.  das  Flaggenrecht  der  Kauffahrteischiffe
v.  22.  Juli  1899,  Rl  S.  319)  den  Reichsangehörigen  gleichgestellt  werden.
Die  Führung  der  Kriegsflagge  in  Folge  der  Verleihung  dieses  Rechtes
hat  nicht  die  Wirkung,  daß  das  betreffende  Schiff  als  deutsches  Seefahrzeug
im  Sinne  des  8  1  Absatz  1  Nr.  1  und  §  3  Absatz  1  des  See-Unfallversichetungsgesetzes
  vom  30.  Juni  00  (RGBl  S.  716)  gilt.
ständi  Die  Strafkammern  sind  als  erkennende  Gerichte  ausschließlich  zu-8
  .  ..
2.  Für  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Gesetz  vom  25.  Oktober  1867,
betr.  die  Nationalität  der  Kauffahrteischiffe  rc.
—  *  Anweisung  dazu  5./1.  73  (CBl  156):  13./2.  74  (CBl  223);  Vorschrift
n  4.  79  (CBl  288);  30./3.  95  (CBl.  96);  Bek.  25./7.  98  (REBl  1017);  Bevunmungen
  (CBl  73,  163.  316;  74,  323;  75,  324.  688;  76,  20.  221;
144.  269;  80,  38;  88,  253).
4  Abs.  1.  in  der  Fassung  v.  12./4.  08.