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908  Anhang  XX  1.  Seemannsordnung.  Vom  2.  Juni  1902.  8  1.  2.
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vember  18991  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  380),  betreffend
  Ausführungsbestimmungen  zum  §  25  des  Flaggengesetzes
vom  22.  Juni  1899,  bestimmt  sind.

Den  Landesregierungen  bleibt  überlassen,  zu  bestimmen,  ob  und
in  welchem  Umfange  Fahrzeuge  unter  50  Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt,
  welche  keine  Einrichtungen  zum  dauernden  Aufenthalt  der
Mannschaft  haben,  von  der  Vermessung  ausgeschlossen  bleiben  können-8

  2.  Zur  Ermittelung  der  Ladungsfähigkeit  der  Schiffe  wird
deren  Raumgehalt  durch  Vermessung  festgestellt.  Die  Vermessung
erstreckt  sich  mit  den  aus  den  nachstehenden  Bestimmungen  sich  e#
gebenden  Einschränkungen  auf  die  unter  dem  obersten  Deck  des
Schiffes  befindlichen  Räume  und  auf  die  auf  oder  über  dem  obersten
Deck  fest  angebrachten  Aufbauten.  »

Das  Ergebniß  dieser  Vermessung,  in  Körpermaß  ausgedrückt,
heißt  der  Brutto-Raumgehalt  und  nach  Abzug  der  in  dem  8  4
näher  bezeichneten  Räume  der  Netto-Raumgehalt  des  Schiffes.

§  3.  Die  Vermessung  erfolgt  nach  dem  in  den  88  4  bis
und  20  vorgeschriebenen  vollständigen  Verfahren.

Ausnahmsweise  kann  jedoch  nach  Maßgabe  der  88  18  und  19
ein  abgekürztes  Verfahren  zur  Anwendung  gebracht  werden,  wenn
das  Schiff  ganz  oder  theilweise  beladen  ist,  oder  Umstände  anderer
Art  die  Vermessung  nach  dem  vollständigen  Verfahren  verhindern-8

  4—20  betr.  das  Vermessungsverfahren;  §  21—29  die  Vermessungsbehörden
  und  Ausfertigung  der  Meßbriefe;  8  30—32
Verpflichtungen  der  Erbauer,  der  Rheder  und  des  Fahrers  eine
Schiffes  in  Bezug  auf  die  Vermessung.

Gebühren  für  die  Vermessung.  8S  36.
Schlußbestimmungen.  8  37—39.

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Seemannsordnung.?
Vom  2.  Juni  1902  (RGBl  175),  23./3.  1903  (RG#Bl  57),
G  12.  Mai  1904  (RBl  167).
Erster  Abschnitt.
Einleitende  Vorschriften.

§  1.  I1.]  Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  auf  als

Kauffahrteischiffe  (Gesetz  vom  22.  Juni  1899  §  1,  RGBl  18—

1  S.  oben  S.  903.  die
2  GO  6.  Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  keine  Anwendung  auf