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Abschnitt  I.  Einleitende  Vorschriften.  909
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S.  319,  RGEBl  1901  S.  184)1  Anwendung,  welche  das  Recht,  die

eichsflagge  zu  führen,  ausüben  dürfen.

Sie  sind  der  Abänderung  durch  Vertrag  entzogen,  soweit  nicht

eine  anderweitige  Vereinbarung  ausdrücklich  zugelassen  ist.
Durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesraths

  kann  bestimmt  werden,  inwieweit  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes

  auf  Binnenschiffe  Anwendung  finden,  welche  das  Recht,  die

gihefghe  zu  führen,  ausüben  dürfen  (Gesetz  vom  22.  Juni  1899
a

§  2.  2,  3.]  Kapitän  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  der  Führer
es  Schiffes  (Schiffer),  in  dessen  Ermangelung  oder  Verhinderung

ein  Stellvertreter.
Schiffsoffiziere  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  diejenigen  zur
interstützung  des  Kapitäns  in  der  Führung  des  Schiffes  bestimmten
ngestellten,  welche  zur  Ausübung  ihres  Dienstes  eines  staatlichen
efähigungsnachweises  bedürfen.  Außerdem  gelten  als  Schiffsoffiziere
  die  Aerzte,  Proviant-  und  Zahlmeister.

Schiffsmann  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  jede  sonstige  zum
Dienste  auf  dem  Schiffe  während  der  Fahrt  für  Rechnung  des  Rheders
angestellte  Person,  ohne  Unterschied,  ob  die  Anmusterung  (8  13)
erfolgt  ist,  oder  nicht.  Auch  die  weibliche  Angestellte  hat  die  Rechte
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Fischerei,  die  Errichtung  und  Verlegung  von  Apotheken,  die  Erziehung  von
indern  gegen  Entgelt,  das  Unterrichtswesen,  die  advokatorische  und  Notariatsraxis,
  den  Gewerbebetrieb  der  Auswanderungsunternehmer  und  Auswancrungsagenten,
  der  Versicherungsunternehmer  und  der  Eisenbahnunternehmungen,
  die  Befugniß  zum  Halten  öffentlicher  Fähren  und  die  Rechtsverhältnisse
ber  Schiffsmannschaften  auf  den  Seeschiffen.  G,  betr.  die  Unfallversicherung
  der  Seeleute  und  anderer  bei  der  Seeschiffahrt  be—
beiligter  Personen  13./7.  87  (REl  326);  V  dazu  28./12.  87  (Rl.
.  Bek.  19./6.  95,  betr.  die  Unfallversicherung  der  Besatzung  von  Hochberfischereidampfern
  (#  Bl  95,  351);  Bek.  6./2.  96,  betr.  die  Ausdehnung
!7%  Unfallversicherung  auf  die  große  Heringsfischerei  (RGBl  96,  531.  Seesanfallversicherungsgesetz
  30./6.  00  (NG  Bl  716).  Invalidenverdeerungsgeset
  in  der  Fassung  v.  19./7.  99  (RGBlI  463).  1.  Nach  Maßgabe
3  n  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  werden  vom  vollendeten  sechszehnten  Lebensühre
  ab  versichert:  3.  die  gegen  Lohn  oder  Gehalt  beschäftigten  Personen  der
cchiffsbesatzung  deutscher  Seefahrzeuge  (G  13./7.  87  2,  RGBl  329)  und  von
bahrzeugen  der  Binnenschiffahrt,  Schiffsführer  jedoch  nur  dann,  wenn  ihr
nigelmäßiger  Jahresarbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt  zweitausend  Mark
7  .¾  übersteigt.  Die  Führung  der  Reichsflagge  auf  Grund  der  gemäß  Art.  II
da-  Absatz  1  des  G  15./3.  88  (RGBl  71)  ertheilten  Ermächtigungen  macht
s  Schiff  nicht  zu  einem  deutschen  Seefahrzeug  im  Sinne  dieses  Gesetzes.
1  Siehe  oben  S.  896.