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910  Anhang  XX  1.  Seemannsordnung.  Vom  2.  Juni  1902.  8  3—9.
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und  Pflichten  des  Schiffsmanns.  Der  Lootse  gilt  nicht  als  Schiffsmann.
Die  Gesammtheit  der  Schiffsleute  bildet  die  Schiffsmannschaft.

8  3.  [3  Abs.  1)  Der  Kapitän  ist  der  Dienstvorgesetzte  der
Schiffsoffiziere  und  Schiffsleute.  Seine  Stellvertretung  liegt,  soweit
nicht  vom  Rheder  oder  vom  Kapitän  hinsichtlich  der  Vertretung  in
einzelnen  Dienstzweigen  anderweitige  Anordnung  getroffen  ist,  dem
Steuermann,  in  Ermangelung  eines  solchen  dem  Bestmann  ob.

Die  Schiffsoffiziere  sind  Vorgesetzte  sämmtlicher  Schiffsleute.
Auf  die  Schiffsoffiziere  finden  die  für  die  Schiffsmannschaft  oder
den  Schiffsmann  geltenden  Vorschriften,  soweit  nicht  ausdrücklich  ein
Anderes  festgesetzt  ist,  Anwendung.

Das  dienstliche  Verhältniß  der  Schiffsoffiziere  unter  einander,
insbesondere  das  Verhältniß  zwischen  Offizieren  verschiedener  Dienstzweige,
  bestimmt  sich  nach  den  vom  Rheder  oder  vom  Kapitän  9%
troffenen  besonderen  Festsetzungen.  Auf  Dampfsschiffen  ist  jedoch
während  der  Ausübung  des  Wachtdienstes  der  wachthabende  Maschinist
  dem  wachthabenden  Steuermann  insofern  untergeordnet,  als  er
die  von  diesem  nach  der  Maschine  gegebenen  Befehle  auszuführen  hat.

Die  außer  den  Schiffsoffizieren  in  den  einzelnen  Dienstzweigen
als  Vorgesetzte  geltenden  Schiffsleute  werden  vom  Kapitän  bestimm
und  sind  der  Schiffsmannschaft  durch  Aushang  bekannt  zu  geben-§

  4.  Der  Bundesrath  erläßt  Bestimmungen  über  Zahl  und
Art  der  Schiffsoffiziere,  mit  welchen  die  Schiffe  zu  besetzen  sind,  #owie
  über  den  Grad  des  Befähigungszeugnisses,  das  der  Kapitan
und  die  Schiffsoffiziere  besitzen  müssen.1  Die  Bestimmungen  sin
dem  Reichstage  bei  seinem  nächsten  Zusammentritte  zur  Kenntnifnahme
  vorzulegen.  2

8  5.  14.]  Seemannsämter  mit  den  durch  dieses  Gesetz  ihnen
zugewiesenen  Befugnissen  und  Obliegenheiten  sind  im  Reichsgebiete
die  landesrechtlich,  in  den  Schutzgebieten  die  vom  Reichskanzler  bestellten
  Behörden,  im  Auslande  die  Konsulate  des  Reichs  für  Hafenplätze.


Die  Einrichtung  der  Seemannsämter  im  Reichsgebiete  steht  den
Landesregierungen  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze  zu.  Ihre
schäftsführung  unterliegt  der  Oberaufsicht  des  Reichs.  Bei  der  Entscheidung
  in  den  im  8  122  bezeichneten  Fällen  müssen  die  Seemannsämter
  innerhalb  des  Reichsgebiets  mit  einem  Vorsitzenden  und  zwei
schiffahrtskundigen  Beisitzern  besetzt  sein.  1

Ist  ein  Konsul  Mitinhaber  oder  Agent  der  Rhederei  des  ESchiffes.

1  S.  GO  31  oben  zu  HGB  8  555  S.  260.

2  Bek.  betr.  die  Untersuchung  von  Schiffsleuten  auf  Tauglichkeit  zum
Schiffsdienste  1./7.  05  (RGBl  561);  vgl.  auch  zu  Seemannsordn.  8  56.