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Abschnitt  II.  Seefahrtsbücher  und  Musterung.  911

so  ist  er  von  der  Wahrnehmung  der  im,  8  58  bezeichneten  Geschäfte
eines  Seemannsamts  in  Bezug  auf  dieses  Schiff  ausgeschlossen,
wenn  von  dem  beschwerdeführenden  Schiffsoffizier  oder  der  Mehrzahl
  der  beschwerdeführenden  Schiffsleute  gegen  seine  Mitwirkung
iderspruch  erhoben  wird.

§  6.  Die  Schutzgebiete  gelten  im  Sinne  dieses  Gesetzes  als
Inland.

Deutsche  Häfen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  nur  die  Häfen
des  Reichsgebiets.

Zweiter  Abschnitt.
Seefahrtsbücher  und  Musterung.
S§.  [5.]  Niemand  darf  im  Reichsgebiet  als  Schiffsmann
in  Dienst  treten,  bevor  er  sich  über  Namen,  Geburtsort  und  Alter
vor  einem  Seemannsamt  ausgewiesen  und  von  demselben  ein  Seeahrtsbuch
  ausgefertigt  erhalten  hat.

Ist  der  Schiffsmann  ein  Deutscher,  so  darf  er  vor  vollendetem
vierzehnten  Lebensjahre  zur  Uebernahme  von  Schiffsdiensten  nicht
zugelassen  werden;  auch  hat  er  sich  über  seine  Militärverhältnisse
owie,  wenn  er  noch  minderjährig  ist,  darüber  auszuweisen,  daß
er  von  seinem  gesetzlichen  Vertreter  zur  Uebernahme  von  Schiffsdiensten
  ermächtigt  worden  ist.  Der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  bedarf  es  nicht.

n  Mit  dem  Seefahrtsbuch  ist  dem  Schiffsmanne  zugleich  ein  AbnZuck
  der  Seemannsordnung,  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verpflichdng
  der  Kauffahrteischiffe  zur  Mitnahme  heimzuschaffender  Seeleute,
es  Gesetzes,  betreffend  die  Stellenvermittelung  für  Schiffsleute,  und
aner  amtlichen  Zusammenstellung  der  Bestimmungen  über  die

ilitärverhältnisse  der  seemännischen  und  halbseemännischen  Bevölkrung
  auszuhändigen.

Der  Bundesrath  bestimmt,  inwieweit  als  Schiffsleute  nur  solche
Lersonen  angemustert  werden  dürfen,  welche  nach  Untersuchung  ihres
nei  riichen  Zustandes  für  den  zu  übernehmenden  Dienst  geeigind.



8  8.  16.]  Die  für  einen  einzelnen  Fall  ertheilte  Ermächtigung
anh  Gesehlichen  Vertreters  (8  7)  gilt  im  Zweifel  als  ein  für  allemal

IIt.

u  Kraft  derselben  ist  der  Minderjährige  für  solche  Rechtsgeschäfte

unbeschränkt  geschäftsfähig,  welche  die  Eingehung  oder  Aufhebung
on  Heuerverträgen  oder  die  Erfüllung  der  sich  aus  einem  solchen
ertrag  ergebenden  Verpflichtungen  betreffen.

§  9.  I7.)  Wer  bereits  ein  Seefahrtsbuch  ausgefertigt  erhalten