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912  Anhang  XX  1.  Seemannsordnung.  Vom  2.  Juni  1902.  8  10—17.

hat,  muß  behufs  Erlangung  eines  neuen  Seefahrtsbuchs  das  ältere
vorlegen  oder  dessen  Verlust  glaubhaft  machen.  Daß  dies  geschehen,
wird  von  dem  Seemannsamt  in  dem  neuen  Seefahrtsbuche  vermerkt.

Wird  der  Verlust  glaubhaft  gemacht,  so  ist  diesem  Vermerke
zugleich  eine  Bescheinigung  des  Seemannsamts  über  die  früheren
Rang=  und  Dienstverhältnisse  sowie  über  die  Dauer  der  Dienstzeit
und  über  die  dem  Schiffsmann  anzurechnenden  Beitragswochen  für
die  Invalidenversicherung,!  soweit  derselbe  sich  hierüber  genügen
ausweist,  beizufügen.

§  10.  I8.]  Wer  nach  Inhalt  seines  Seefahrtsbuchs  angemustert
ist,  darf  nicht  von  neuem  angemustert  werden,  bevor  er  sich  über
die  Beendigung  des  früheren  Dienstverhältnisses  durch  den  in  das
Seefahrtsbuch  einzutragenden  Vermerk  (88§  22,  25)  ausgewiesen
hat.  Kann  nach  dem  Ermessen  des  Seemannsamts  ein  solcher  Vermerk
  nicht  beigebracht  werden,  so  dient  statt  desselben,  sobald  die
Beendigung  des  Dienstverhältnisses  auf  andere  Art  glaubhaft  gemacht
  ist,  ein  vom  Seemannsamte  hierüber  einzutragender  Vermerk
im  Seefahrtsbuche.

8  11.  I9.)  Einrichtung  und  Preis  des  Seefahrtsbuchs  bestimmt
der  Bundesrath.:  Die  Ausfertigung  erfolgt  kosten=  und  stempelfrei.

Das  Seefahrtsbuch  muß  über  die  Militärverhältnisse  und  die
Invalidenversicherung  des  Inhabers  Auskunft  geben.

§  12.  I10.]  Der  Kapitän  hat  die  Musterung  (Anmusterung,
Abmusterung)  der  Schiffsmannschaft  nach  Maßgabe  der  folgenden
Bestimmungen  (88  13  bis  26)  zu  veranlassen.

Der  Kapitän  oder  ein  zum  Abschlusse  von  Heuerverträgen  bevollmächtigter
  Vertreter  der  Rhederei  und  der  Schiffsmann  müssen
bei  der  Musterung  zugegen  sein;  gewerbsmäßige  Stellenvermittler
für  Schiffsleute  dürfen  als  Vertreter  nicht  bestellt  werden.

§  13.  I11.)  Die  Anmusterung  besteht  in  der  Verlautbarung
des  mit  dem  Schiffsmanne  geschlossenen  Heuervertrags  vor  einem
Seemannsamte.  Sie  muß  vor  Antritt  oder  Fortsetzung  der  Reise,
wenn  dies  aber  ohne  Verzögerung  der  Reise  unausführbar  ist,  sobald
  ein  Seemannsamt  angegangen  werden  kann,  erfolgen;
Gründe  für  die  Verzögerung  vder  Unterlassung  der  Anmusterung
sind  in  das  Schiffstagebuch  einzutragen.  Geschieht  die  Anmusterung
innerhalb  des  Reichsgebiets,  so  ist  dabei  das  Seefahrtsbuch  votzulegen.


1  Vgl.  Invalidenversicherungsgesetz  13./7.  99,  167,  2  (Fassung
v.  19./7.  99  RGBl  463);  Vorschr.  20./12.  94  (CBl  481).  Nr.  8.
2  21./12.  72;  19./11.  87.