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Abschnitt  II.  Seefahrtsbücher  und  Musterung.  913

§  14.  (12.]1  Die  Anmusterungsverhandlung  wird  vom  Seemannsamt

  als  Musterrolle  ausgefertigt.  Wenn  die  gesammte  Schiffsmannschaft

  nicht  gleichzeitig  mittelst  Einer  Verhandlung  angemustert
wird,  so  erfolgt  die  Ausfertigung  auf  Grund  der  ersten  Verhandlung.
Die  Musterrolle  muß  enthalten:  Namen  und  Nationalität  des

Schiffes,  Namen  und  Wohnort  des  Kapitäns,  Namen,  Wohnort

und  dienstliche  Stellung  jedes  Schiffsmanns,  den  Hafen  der  Auskeise,

  die  Bestimmungen  des  Heuervertrags,  namentlich  auch  den

Ueberstundenlohnsatz  (§  35  Abs.  3,  §  37  Abs.  3)  und  etwaige  beondere
  Verabredungen.  Insbesondere  muß  aus  der  Musterrolle

erhellen,  was  dem  Schiffsmanne  für  den  Tag  an  Speise  und  Trank

gebührt.  Bei  besonderen  Verabredungen  mit  Schiffsoffizieren  kann
de  Eintragung  auf  die  Wiedergabe  des  wesentlichen  Inhalts  beschränkt
  werden.  Abreden,  welche  nach  §  1  Abs.  2  unzulässig  sind,

Urfen  nicht  aufgenommen  werden.

Im  Uebrigen  wird  die  Einrichtung  der  Musterrolle  vom  Bundeskathe
  bestimmt.?

Die  Musterrolle  muß  sich  während  der  Reise  an  Bord  befinden;
auf  Erfordern  ist  sie  dem  Seemannsamte  vorzulegen.

d  §  15.  I(13.]  Wird  ein  Schiffsmann  erst  nach  Ausfertigung
er  Musterrolle  angemustert,  so  hat  das  Seemannsamt  eine  solche
usterung  in  die  Musterrolle  einzutragen.

§  16.  [14.]  Bei  jeder  innerhalb  des  Reichsgebiets  erfolgenen
  Anmusterung  wird  vom  Seemannsamte  hierüber  und  über  die

Zeit  des  Dienstantritts  in  das  Seefahrtsbuch  jedes  Schiffsmanns

ein  Vermerk  eingetragen,  welcher  zugleich  als  Ausgangs=  oder  Seedaß

  dient.  Außerhalb  des  Reichsgebiets  erfolgt  eine  solche  Eind

  nur,  wenn  das  Seefahrtsbuch  zu  diesem  Zwecke  vorgelegt

d  Das  Seefahrtsbuch  ist  demnächst  vom  Kapitän  für  die  Dauer
es  Dienstverhältnisses  in  Verwahrung  zu  nehmen.
u  8  17.  (15.]  Wird  ein  angemusterter  Schiffsmann  durch  ein
mabwendbares  Hinderniß  außer  Stand  gesetzt,  den  Dienst  anzuunten,„
  so  hat  er  sich  hierüber  sobald  wie  möglich  gegen  den  Kapitän
*  das  Seemannsamt,  vor  welchem  die  Anmusterung  erfolgt  ist,
-zuweisen.  Der  Kapitän  hat  das  Seefahrtsbuch  dem  Schiffsfolen
  oder  dem  Seemannsamte,  vor  welchem  die  Anmusterung  er-Hist,
  sobald  als  thunlich  zu  übersenden.

Kon  Zu  12,  13,  20—22,  27  bgl.  G,  betr.  die  Schiffsmeldungen  bei  den
(6  sulaten  des  Deutschen  Reichs,  25./3.  80  (RGBl  181);  V  dazu  28./3.  80
endas.  183).

V  des  Bundesrathes  18./7.  91  (CBl  218).
Uriedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  58