914  Anhang  XX  1.  Seemannsordnung.  Vom  2.  Juni  1902.  §  18—28.

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§  18.  I16.])  Die  Abmusterung  besteht  in  der  Verlautbarung
der  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  seitens  des  Kapitäns  und
der  aus  diesem  Verhältniß  ausscheidenden  Mannschaft  vor  einem
Seemannsamte.  Sie  muß,  sobald  das  Dienstverhältniß  beendigt
ist,  erfolgen,  und  zwar,  wenn  nicht  ein  Anderes  vereinbart  wird,
vor  dem  Seemannsamte  desjenigen  Hafens,  wo  das  Schiff  liegt,
und  nach  Verlust  des  Schiffes  vor  demjenigen  Seemannsamte,  welches
  zuerst  angegangen  werden  kann.
§  19.  [17.)  Vor  der  Abmusterung  hat  der  Kapitän  dem  ab
zumusternden  Schiffsmann  im  Seefahrtsbuche  die  bisherigen  Rang
und  Dienstverhältnisse  und  die  Dauer  der  Dienstzeit  zu  bescheinigem
auf  Verlangen  auch  ein  Führungszeugniß  zu  ertheilen.  Das  Zeugniß
  darf  in  das  Seefahrtsbuch  nicht  eingetragen  werden.  Dasselbe
ist  kosten=  und  stempelfrei.
§  20.  18.]  Die  Unterschriften  des  Kapitäns  unter  der  Bescheinigung
  und  dem  Zeugnisse  (§  19)  werden  von  dem  Seemannsamte,
  vor  welchem  die  Abmusterung  stattfindet,  kosten=  und  stempelfrei
  beglaubigt.
8  21.  I19.]  Verweigert  der  Kapitän  die  Ausstellung  des  Zeugnisses
  (8  19),  oder  enthält  dieses  oder  die  Bescheinigung  im  Seefahrtsbuche
  (8  19)  Angaben,  deren  Richtigkeit  der  Schiffsmann  bestreitet,
  so  hat  auf  dessen  Antrag  das  Seemannsamt  den  Sachverhalt
  zu  untersuchen  und  das  Ergebniß  der  Untersuchung  dem
Schiffsmanne  zu  bescheinigen.  „
§  22.  20.]  Die  erfolgte  Abmusterung  wird  vom  Seemann
amt  in  dem  Seefahrtsbuche  des  abgemusterten  Schiffsmanns  un
in  der  Musterrolle  vermerkt.  z
§  23.  Sind  seit  der  Ausfertigung  der  Musterrolle  mindesten
zwei  Jahre  verflossen,  so  ist  auf  Antrag  des  Kapitäns  diesem  vom
Scemannsamt  ein  dem  gegenwärtigen  Bestande  der  Schiffsmann
schaft  entsprechender  beglaubigter  Auszug  aus  der  Musierrolle  3
ertheilen,  welcher  fernerhin  als  Musterrolle  zu  benutzen  ist
§  24.  [21.]  Die  Musterrolle  sowie  der  etwa  nach  8  23  „
theilte  Auszug  sind  nach  Beendigung  derjenigen  Reise  oder  der
jenigen  Zeit,  auf  welche  die  als  Musterrolle  ausgefertigte  An
musterungsverhandlung  (8  14)  sich  bezieht,  dem  Seemannsamte
vor  welchem  abgemustert  wird,  zu  überliefern.  3
Letzteres  übersendet  die  Schriftstücke  dem  Seemannsamte  d
Heimathshafens  und  in  Ermangelung  eines  solchen  dem  Seemann
amte  des  Registerhafens.
§  25.  [22.]  Erfährt  der  Bestand  der  Mannschaft  Aenderur
gen,  bei  welchen  eine  Musterung  (8  12)  nach  Maßgabe  vorstehen